Frage an Rainer Wend von Marcus H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Herr Wend,
lohnt es sich in Deutschland Arzt zu sein? Ich bin über folgenden besonders Menschenverachtenden Unterschied in den Gebührenordnungen der Ärzte und der Tierärzte gestoßen:
Sollte jemals ein Arzt und ein Tierarzt mit nur einem Defibrillator gleichzeitig vor einem Hund und einem Menschen mit Kammerflimmern stehen, so wäre es aus rein finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll nicht den Menschen sondern lieber den Hund zu reanimieren:
GOT-Ziffer: He 3 Elektroschocktherapie (Reanimation) 25,56 € (1 facher Satz)
GOÄ Ziffer: 375 Extra- oder intrathorakale Elekrodefibrillation und oder stimulation des Herzens 23,32 € (1 facher Satz)
GOT = Gebührenordnung der Tierärzte, GOÄ Gebührenordnung der Ärzte.
Abgesehen von diesem besonders krassen Einzelfall ist es fast durchgehend so, daß die tierärztliche Leistung höher bewertet wird, als die ärztliche Leistung. Dazu kommt, das die Regierung ja noch plant die ärztliche Abrechnung (wahrscheinlich nicht gleichzeitig die tierärztliche Abrechnung) in den Steigerungsfaktoren zu begrenzen. weiterhin ist es so, daß die meisten Menschen ja gar nicht über die GOÄ sondern in gesetzlichen Kassen nach dem noch deutlich niedrigeren EBM versichert sind.
Haben wir also in Deutschland eine 3 Klassen-Medizin: Hund-Privatpatient-Kassenpatient. Bevor Sie tätig werden, es ist meiner Meinung nach nicht angebracht die Tierärztliche Vergütung einzuschränken, eine Lösung muß anders aussehen!
Mit freundlichen Grüßen
Dr.med. Marcus Heidemann
Sehr geehrter Herr Dr. Heidemann,
vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich gerne Stellung nehme.
Der von Ihnen vorgenommene Vergleich unterschiedlicher Gebührenordnungen, die verschiedene Sachverhalte in völlig unterschiedlichen Strukturen und Rahmenbedingungen regeln, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch bei Gebührenpositionen, die vordergründig scheinbar ähnliche Tätigkeiten beschreiben.
In dem von Ihnen gewählten Beispiel der GOÄ Nr. 430 Elektro-Defibrillation (nicht GOÄ Nr. 375) ist beispielsweise zu beachten, dass im Rahmen eines Reanimationversuches bei einem Menschen in aller Regel weitere Leistungen erbracht werden, die auch zusätzlich berechnet werden können (z.B. GOÄ Nrn. 7, 429, 253, 272, 431 und ggf. 650). Bei dem durchschnittlich berechneten 2,3fachen GOÄ-Gebührensatz ergibt sich für diese Leistungen ein Betrag von rd. 190 €.
Auch die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung, dass die Vergütungen der GOT durchgehend über denen der GOÄ lägen, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Kostenstrukturanalyse des Statistischen Bundesamtes von 2003 geht hervor, dass der Reinertrag je Arztpraxis 2003 bei rund 164.000 € im Jahr lag; der Reinertrag je Tierarztpraxis dagegen bei rund 61.000 € im Jahr.
Entgegen Ihrer Befürchtung gibt es keine Planungen, "die ärztliche Abrechnung in den Steigerungsfaktoren zu begrenzen". Im Anschluss an die momentan im Bundesgesundheitsministerium erarbeitete Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist beabsichtigt, im Laufe des nächsten Jahres mit den fachlichen Vorarbeiten für eine Novellierung der GOÄ zu beginnen. Im Rahmen dieser Novellierung wird der von der Großen Koalition beschlossene Eckpunkt zur Gesundheitsreform umzusetzen sein, nach dem im ambulanten Bereich für PKV und GKV bei vergleichbaren Leistungen auch vergleichbare Vergütungen – mit der Möglichkeit der Abweichung innerhalb des Gebührenrahmens - gelten sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Wend