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Frage von David-Benjamin S. •

Frage an Rainer Wend von David-Benjamin S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Wend,

gemäß § 436 Sozialgesetzbuch 3. Teil (SGB III) wurden mit Wirkung vom 01.01.2004 die Beamten und Angestellten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet.

Die ehemaligen Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit nehmen nun im Dienst der Zollverwaltung gem. § 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch
Vollzugs- u. Strafverfolgungsaufgaben wahr und haben bei diesen Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre beamteten Kollegen. Die Angestellten tragen Schusswaffen, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und erhalten die Polizeizulage.

Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) war angedacht möglichst viele dieser Angestellen zu verbeamten. Jedoch ermöglicht der § 38 der Bundeslaufbahnverordnung nur eine Verbeamtung ab dem 30. Lebensjahr. Der Bundespersonalausschuss beim Innenministerium (der für diese Verbeamtung zuständig ist) war aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in der Lage, anderweitig zu entscheiden.

Viele lebensjüngere Angestellte müssen nun bundesweit jahrelang auf eine entsprechende Verbeamtung (im Eingangsamt!) warten. Im schlimmsten Fall bis zu 9 Jahre. Dies ist teilweise mit erheblichen Einkommenseinbußen und einer ungenügenden Absicherung verbunden, da die Regelungen des Beamtenrechts für diese Angestellten nicht gelten.

Meine Fragen:

Wie stehen sie zu diesem Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung?

Sehen Sie Möglichkeiten, den § 38 BLV so zu ändern, dass auch eine Verbeamtung vor dem 30. Lebensjahr möglich ist?

Ist die geplante Beamtenrechtsreform dazu geeignet, den entsprechenden Paragraphen zu ändern?

Mit freundlichen Grüßen

David-Benjamin Spencer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Spencer,

ich vermute, dass Sie und Ihre ebenfalls betroffenen Kolleginnen und Kollegen keine Ausbildung innerhalb des Zolls absolviert haben und damit nach dem Beamtenrecht als „andere“ Bewerber gelten. „Andere“ Bewerber besitzen nicht die notwendige „Laufbahnbefähigung“, die für eine Verbeamtung notwendig ist, und können nach heutiger Gesetzeslage nicht vor dem 30. Lebensjahr verbeamtet werden.

Die Bundesregierung erarbeitet gerade ein neues Bundesbeamtengesetz, das sich momentan in der Ressortabstimmung befindet. Das bedeutet, dass es noch keinen Entwurf gibt, der verlässliche Aussagen über die angestrebten Änderungen zulässt. Nach Aussagen des Bundesinnenministeriums wird an der Altersgrenze von 30 Jahren aber wahrscheinlich nicht festgehalten. Sie soll durch andere Kriterien, wie etwa bestimmte berufliche Erfahrungen, die eine Verbeamtung rechtfertigen, ersetzt werden. Diese Änderung wird auch von der SPD-Fraktion unterstützt.

Das neue Bundesbeamtengesetz soll zum 1. April 2008 in Kraft treten. Zeitnah muss dann auch die Bundeslaufbahnverordnung geändert werden, in der bislang noch das Mindestalter von 30 Jahren festgeschrieben ist. Die Verordnung wird von der Bundesregierung im Einvernehmen aller beteiligten Ministerien ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages erlassen.

Sehr wahrscheinlich wird das Mindestalter von 30 Jahren für Verbeamtungen „anderer“ Bewerber also im Frühjahr 2008 wegfallen. Genauere oder verlässlichere Auskünfte hierzu kann ich Ihnen aber derzeit noch nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Wend