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Frage von Britta B. •

Frage an Rainer Wend von Britta B. bezüglich Recht

Betreff: Abmahnungswelle 14 Tage Widerrufsrecht Ebay
Sehr geehrter Hr. Dr. Wend,
Meine Frage geht dahin, das es mich verwundert warum nichts gegen
Abmahnvereine, bzw. gegen Firmen die dieses professionell betreiben
nichts getan wird. Es gibt diverse Interna Schreiben wo den Bearbeitern geraten wird zu raten, die horrenden Abmahnkosten lieber zu zahlen und sprichwörtlich der Firma " in den Rachen zu werfen". Warum wird es nicht einfacher gemacht die Firmen zu stoppen? Es heißt, dass 200 Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit nicht unter professionelle Abmahner fallen?! Wie kann es sein das ein Gericht einen Streitwert von 10.000 Euro für einen Artikel der gerade mal ca. 50,00 Euro gekostet hat(+ 238 Euro inkl. Mehrwertsteuer Abmahngebühr festlegt). Wir haben diese Gebühr nicht bezahlt, aber wie kann es passieren das eine gerichtliche "einstweilige Verfügung " erstellt wird wo im Falle der Zuwiderhandlung 250.000 Euro fällig werden, oder 6 Monate Ordnungshaft! Kann denn jetzt schon jeder machen was er will. WIE KANN SO ETWAS RECHTENS UND GERECHTFERTIGT SEIN Hr. Dr. Wend?
Diese Summe grenzt an UTOPIE und macht viele kleine Firmen kaputt.
Wir haben innerhalb kürzester Zeit unseren Radius auf mind. 60 weitere zu nennende Abmahnopfer erweitert und das ist nur ein kleiner Kreis. Warum wird der Käufer hinter eine hohe Mauer von Gesetzten gesetzt und Verkäufer nicht? Alles geht um den Käuferschutz, aber was ist mit den Verkäufern?
Wann wird wieder angefangen auch deren Rechte zu verstärken? Wann wird in dieser Frage so entschieden das nicht jedes Gericht so entscheiden kann wie es will, sondern es gesetzlich festgelegt ist, so wüsste zumindest jeder was genau er zu belehren hat! Es ein Hohn, dass ohne weiteres die vom Bundesjustizministerium ausgegebene Widerrufsbelehrung von ein paar Gerichten so zerfleischt wurde und als nicht rechtssicher abgetan wurde, dabei ging es schließlich nicht
nur um die besagten "14 Tage". Wir würden uns über einen Antwort sehr freuen. MfG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Buesching,

wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie als gewerbliche Verkäuferin bei Ebay registriert und haben einen Abmahnbescheid wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erhalten.

Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich nicht im Detail eingehen, da ich keine genauen Kenntnisse Ihres Falles habe und hier auch keine Rechtsberatung machen kann. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich an einen Anwalt zu wenden, der mit diesem Themengebiet vertraut ist und Ihnen sicher besser weiterhelfen kann.

Aus politischer Sicht kann gegen die Tätigkeit von Abmahnfirmen nichts unternommen werden. Eine Abmahnung ist ein im Wettbewerbsrecht völlig zulässiger und sinnvoller Prozess, der vielfach hilft, teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Mir ist bekannt, dass es Firmen gibt, die sich auf das Verfassen von Abmahnungen spezialisieren und dabei die Unwissenheit von Nichtjuristen ausnutzen, die aus Unkenntnis gegen geltendes Recht verstoßen haben. Liegt im konkreten Fall aber tatsächlich ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, haben die Betroffenen wohl kaum eine andere Möglichkeit, als die verlangten Abmahngebühren zu bezahlen und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Jedem Verkäufer, der die vom Justizministerium vorgegebene Widerrufsbelehrung verwendet hat (sie finden diese unter: http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html ) und trotzdem einen Abmahnbescheid erhält, würde ich aber raten, mit Hilfe eines Anwalts Einspruch zu erheben. Denn das Bundesministerium der Justiz hat erst im November 2006 in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion deutlich gemacht, das „die Musterwiderrufsbelehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird“ ( http://dip.bundestag.de/btd/16/035/1603595.pdf ).

Die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwerts richtet sich bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (und einen solchen Verstoß stellt eine unterlassene bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung dar) allerdings nicht nach dem Wert der Ware. Vielmehr geht es darum, wie hoch der durch den Wettbewerb entstandene Schaden sein könnte. Wie bereits erwähnt kenne ich Ihren konkreten Fall nicht. Ich vermute aber, dass es sich bei der von Ihnen erwähnten Androhung einer Strafzahlung um eine Summe handelt, die – je nach Entscheidung des Gerichts – /bis zu/ 250.000 Euro betragen kann, aber durchaus auch darunter liegen kann. Eine genaue Beurteilung Ihres konkreten Falles ist mir aber wie gesagt nicht möglich. Deshalb rate ich Ihnen dringend dazu, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Rainer Wend