
(...) Zu dem Punkt mit der Vorabquote für ausländische Studierende: Es ist richtig, dass Flüchtlinge in aller Regel in die Vorabquote für „ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind“ (§ 7 BerlHZG) fallen. Für diese Personen sind je nach Hochschule 5-8% reserviert. (...)