Frage an Rainer Fornahl von Jürgen F. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Fornahl,
in Ihrer Antwort vom 10.1.2008 an Herrn Meurer schreiben Sie:
"Hinzu kommen weitere Zuschläge, Vergünstigungen und Einmalzahlungen. "
Welche Zuschläge, Vergünstigungen und Einmalzahlungen kann ich beantragen?
aus Leipzig
Jürgen Frohberg
Sehr geehrter Herr Frohberg,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14.01.2007.
Neben der Regelleistung(§ 20 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) gibt es nach SGB II noch Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II). Darunter fallen auch Einmahlzahlungen wie bespw. eine Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltgeräten; Eine Erstausstattung (Kind) für Bekleidung; Und für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der Schulpflichtigen Bestimmungen.
Daneben gibt es für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen befristeten Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind. Außerdem werden für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung getragen. Chronisch Kranke ALG II Empfänger können einen Zuschuss für einen gesundheitsbedingten Mehraufwand beantragen. Eine weitere Vergünstigung ist die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren, die auf Antrag gewährt wird. In einigen Kultureinrichtungen und Sportstätten gibt es ebenfalls Vergünstigungen für ALG II Empfänger.
Es wäre sicherlich sinnvoll, sich auch noch bei der ARGE über die Möglichkeiten zu informieren. Ich hoffe, ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Rainer Fornahl, MdB