Frage an Rainer Bischoff von Dieter B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Bischoff, zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Immer wieder stosse ich bei Menschen, die eigentlich gegen die E-Zigarette sind, auf die gleichen Argumente. So auch bei Ihnen. Woher nehmen Sie die Annahme, dass wenig über die Inhaltsstoffe der Liquidsbekannt ist? Die Inhaltsstoffe stehen auf jedem Liquidfläschchen.
Weiter nehmen Sie aus einer Annahme des BZgA den Schluss, dass der Konsum gesundheitsschädlich ist. Wie geht das? Ich kann doch entweder etwas annehmen oder etwas genau wissen. Sie schlussfolgern aus einer Annahme heraus. Weiter interessiert mich Ihre Ausführung der Rauchentwöhnung. Woher nehmen Sie diese Vermutung? Wer spricht von Rauchentwöhnung? Und wieso ist es ratsam, zu klären warum nikotinhaltige Liquids unter das Arzneimittelgesetz fallen, obwohl doch erst mal geklärt werden muss, ob nikotinhaltige Liquids überhaupt unter das Arzneimittelgesetz fallen? Also nicht warum sondern ob!
Und zum guten Schluss, Ihre Ausführung,"der Stoff Nikotin wirkt sich pharmakologisch auf Menschen aus, da die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers nennenswert beeinflusst werden und somit nikotinhaltige Liquids als "Funktionsarzneimittel" gelten"..Zigaretten etwa nicht? Werden diese dann auch unter das Arzneimittelgesetz gelegt?
Mit Spannung erwarte ich Ihre Antworten,
mit freundlichen Grüßen,
Dieter Beecks
Sehr geehrter Herr Beecks,
ich denke, es bedarf einer Präzisierung meiner ersten Antwort auf ihre Anfrage. Es liegt nicht in meiner Kompetenz als Mitglied des Landtages, die exakten Auswirkungen des Liquidinhalts zu kennen. Schlicht und ergreifend müssen dies Pharmazeuten überprüfen, welche in diesem Fachgebiet als Experten ausgewiesen werden können. Erst dann ist eine weitere, fundierte Diskussion über die Debatte der E-Zigarette möglich, da wissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage für weitere Debatten dienen können.
Es bleibt momentan nur die Option, sich beispielsweise auf den Befund des BZgA zu beziehen. Nun zur Einstufung der E-Zigaretten als Funktionsarzneimittel. Tabak als solches unterliegt nicht den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, da Tabakerzeugnisse per Gesetz vom Arzneimittelbegriff ausdifferenziert werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat hierzu bereits im Juli 2009 nach § 21 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes nikotinhaltige Liquids als zulassungspflichtige Fertigarzneimittel eingestuft. Sie wissen ebenfalls, dass auf jeder Zigarettenverpackung deutlich sichtbare Warnhinweise aufgrund der Gesundheitsrisiken einer Zigarette vermerkt sind.
Nochmals hoffe ich, ein wenig Licht ins Dunkle gebracht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rainer Bischoff