Frage an Rainder Steenblock von Marina Q. bezüglich Gesundheit
Meine Krankenkasse Securvita BKK behauptet mir gegenüber, aufgrund einer vagen Aussage des Entlassungsberichtes aus der AHB sei Sie aufgrund der Gesetzesvorlage gezwungen mich ab sofort für arbeitsfähig zu halten und mir das Krankengeld zu streichen. Es bedarf dafür keine weitere Untersuchung durch den MDK und ob mein Arzt mich weiter für arbietsunfähig halte interressiere sie nicht. Sie verwies mich (telefonisch) ausdrücklich auf die politischen Vertreter, die nach Ihrer Ansicht dafür verantwortlich seien.
Sehr geehrte Frau Quoirin-Nebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu Ihrem Krankengeldanspruch.
Die von Ihnen geschilderten Probleme mit Ihrer Krankenkasse erstaunen mich. Insbesondere bin ich darüber verwundert, dass sich Ihre Krankenkasse nicht für den Befund Ihres Arztes interessieren soll.
Dabei ist die Rechtslage eigentlich ganz eindeutig: ´
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist dann gegeben, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass man wegen der bestehenden Krankheit und der damit verbundenen Behandlung seinen Beruf nicht ausüben kann. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch den behandelnden Arzt, der dem Kranken nach erfolgter Untersuchung einen Arbeitsunfähigkeitsschein ausstellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Hat die Kasse Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, ist sie verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.
Das heißt: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (oder auch der Erwerbsfähigkeit) kann nicht nach dem Gutdünken der Krankenkasse erfolgen. Entscheidend ist der Befund Ihres Arztes. Im Zweifelsfall hat die Kasse den Medizinischen Dienst einzuschalten.
Ich empfehle Ihnen, sich noch einmal mit Ihrer Kasse in Verbindung zu setzen und um eine Prüfung des Vorgangs zu bitten. Sollten Sie auch weiterhin den Eindruck haben, nicht zu Ihrem Recht zu kommen, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist in diesem Fall das Bundesversicherungsamt in Bonn (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 619 – 0, E-Mail: poststelle@bva.de).
Ich hoffe, dass sich die Angelegenheit zu Ihrer Zufriedenheit aufklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Rainder Steenblock