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Philipp Graf von und zu Lerchenfeld
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Frage von Christoph S. •

Frage an Philipp Graf von und zu Lerchenfeld von Christoph S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Graf von und zu Lerchenfeld,

zu der These "Wer Vollzeit arbeitet, muss davon ohne staatliche Aufstockung leben können" haben Sie, wie beispielsweise uch Ihre Parteikollegen aus Velden, Hof, Aschaffenburg und Fürth, folgendes geantwortet: "Ja – soweit ledige Vollverdiener gemeint sind. Ansonsten hängt die Antwort von der Qualifikation und Familiensituation ab. Daher werden wir niedrig Entlohnte, gemäß ihrer familiären Situation, auch weiter finanziell unterstützen, damit sie für sich und ihre Familie sorgen können."

Können Sie Ihre Einschränkung bezüglich Qualifikation und Familiensituation näher erläutern? Wieso sollte beispielsweise eine ungelernte, verheiratete, aber in Vollzeit arbeitende Verkäuferin keinen Lohn erhalten, von dem sie auch allein ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Saller,

vielen Dank für Ihre Frage, ob eine ungelernte, verheiratete, in Vollzeit arbeitende Verkäuferin einen Lohn erhalten sollte, von dem sie alleine ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Selbstverständlich sollte eine Vollzeitarbeit immer so entlohnt werden, dass man davon auch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Bei Ihrer Frage geht es aber letztlich wohl auch darum, ob ein Ehepaar zusammen ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann, um für sich und die eigenen Familie ausreichend sorgen zu können. Da bin ich der Meinung, dass beide Ehepartner, soweit sie es wollen und mit ihrem Lebensentwurf und ihren Vorstellungen von Familie vereinbaren können, gemeinsam zum Familieneinkommen beitragen können. Eheleute sind ja auch zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Um eventuelle Unterschiede beim Einkommen auszugleichen, gibt es das Instrument des Ehegattensplittings im Steuerrecht, weil die Ehe steuerlich als eine Form der Erwerbsgemeinschaft zu betrachten ist. Dies folgt auch aus unserem Grundgesetz, das den Staat zum besonderen Schutz von Ehe und Familie verpflichtet. Ich setze mich deshalb auch dafür ein, dass das Ehegattensplitting weiter erhalten bleibt.

Außerdem sind entsprechend dem grundgesetzlichem Auftrag auch die Familien besonders zu schützen, was wiederum einen Ausdruck in den entsprechenden steuerlichen Kinderfreibeträgen bzw. dem Kindergeld findet. Nach verschiedenen Verfassungsgerichtsurteilen muss das Einkommen das zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig ist, von der Steuer befreit sein. Dies wird durch den Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge im Einkommensteuerrecht erreicht, wenn ich auch der Meinung bin, dass diese Beträge regelmäßig auf die neuesten Berechnungen angehoben werden müssen und auch Ausbildungskosten für Kinder darin Berücksichtigung finden sollten.

Ein weiteres Element in diesem Zusammenhang ist die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern (ohne eigenes Einkommen) und von Kindern, das nicht abgeschafft werden darf, wenn man gerade die Familien mit niedrigerem Einkommen nicht dramatisch benachteiligen will.

Ich danke Ihnen noch einmal für Ihre Frage und hoffe, sie ausreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Graf Lerchenfeld, MdL