Frage an Petra Weis von Wolfgang J. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Weis,
es gibt sehr viele Menschen in Deutschland, welche in einem Minijob beschäftigt sind (400 Euro Job). Viele dieser Minijobber erhalten zwar Urlaub, bekommen aber kein Urlaubsgeld, oder aber wenn sie krank werden, erhalten sie keine Lohnfortzahlung. Das dies ungesetzlich ist, ist auch vielen Arbeitgebern bekannt, aber sie bauen darauf, dass die in dieser Arbeitsform beschäftigten Personen nicht dagegen ankämpfen, weil sie Angst haben ihren Job zu verlieren. In einem Antwortschreiben betonen Sie, dass die SPD eine Partei der sozialen Gerechtigkeit ist. Warum helfen Sie diesen Leuten nicht durch schärfere Kontrollen und drastische Strafen gegenüber diesen Arbeitgebern? Ein SPD-Politiker hat sich schon einmal dazu geäußert:
"Diese Leute können ja klagen". Super Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang John
Sehr geehrter Herr John,
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei Minijobs eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies hat die SPD-Bundestagsfraktion damals bei der Verabschiedung des Gesetzes durchgesetzt. Auch für Minijobs gilt deshalb: Der Arbeitgeber muss beispielsweise bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten und bei Schwangerschaft im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes der Minijobberin während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen Entgelt fortzahlen. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren und zwar mindestens für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs (in der Regel vier Wochen), für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und Kündigungsfristen beachten.
Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, das sogenannte Nachweisgesetz, verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte), kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen usw.), Vereinbarte Arbeitszeit, Dauer des jährlichen, Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen, Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Ich teile Ihre Vermutung, dass es sicher auch in diesem Bereich unter den Arbeitgebern wie in anderen Bereichen der Gesellschaft schwarze Schafe gibt. Die einzige Möglichkeit dagegen vorzugehen, ist der juristische Weg. Ich rate deshalb jedem Arbeitnehmer, sich einer Gewerkschaft anzuschließen. Denn so können dann gemeinsam juristische Wege gegangen werden. Zudem habe ich auf Nachfrage bei der für die Minijobs zuständigen Knappschaft erfahren, dass die Minijob-Zentrale bei Problemen an mehrere Beratungsstellen verweist. Zudem habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Quote der Krankmeldungen im Vergleich zu der Zahl der Beschäftigten niedriger ist, als bei anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Dies hängt aber vermutlich nicht nur mit den von Ihnen beschriebenen Rechtsverstößen der Arbeitgebern, die es sicher gibt, sondern auch mit den flexiblen Arbeitszeitbedingungen bei den Minijobs zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Petra Weis