Frage an Petra Weis von Erwin K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Frau Weis,
meine Frage bezieht sich auf die bevorstehendenÄnderungen im Schornsteinfegerfegergesetz.. Wie stehen Sie zum Regierungsentwurf (16/9237) zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens und würden Sie einer Beendigung dieses Monopols zustimmen?
Frld. Grüße E. Kruschke
Sehr geehrter Herr Kruschke,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes . Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung haben sich auf Eckpunkte zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes geeinigt. Die EU-Kommission hat 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Es wurde beanstandet, das deutsche Schornsteinfegergesetz sei nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar. Wie Sie wissen, wird das Schornsteinfegermonopol daher mit dem neuen Gesetz in Teilbereichen aufgehoben.
Der Bezirksschornsteinfeger trifft bei den genannten Tätigkeiten abschließende Entscheidungen. Alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten - das sind "Kehrarbeiten" (Fegen) und andere vorbereitende/technische Aufgaben-, werden aus dem bisherigen Vorbehaltsbereich herausgenommen. Sie können bei entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation frei ausgeführt werden. Die nichthoheitlichen Aufgaben werden damit für den Wettbewerb geöffnet. Außerdem wird damit die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU uneingeschränkt gewährleistet. Damit entfällt auch das Gebietsmonopol für die nichthoheitlichen Tätigkeiten, nicht aber das für die oben ausgeführten hoheitlichen Aufgaben. Die Sicherheit der Feuerungsanlagen ist ein wichtiges und schützenswertes Gut, das wir nicht so ohne weiteres aus der Hand geben dürfen. Die Einstufung der Sicherstellung der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen als hoheitliche Aufgabe halte ich für angemessen.
Die Bezirke werden in Zukunft nicht mehr über Bewerberliste nach dem Prinzip des längeren Wartens, sondern über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren vergeben. Im hoheitlichen Tätigkeitsbereich wird damit mehr Wettbewerb sichergestellt. Damit entfällt auch die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien für die Vergabe werden - für jeden nachvollziehbar - durch das Schornsteinfegergesetz festgelegt. Die Bestellung erfolgt für 10 Jahre. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ist für Bewerber aus dem europäischen Ausland gewährleistet, in dem diese an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen können. Es herrscht damit Chancengleichheit für alle. Alle entsprechenden europäischen Qualifikationen und Ausbildungsabschlüsse werden hierbei anerkannt.
Insbesondere für die Arbeitnehmer ist wichtig, dass die Anzahl der Bezirke weiterhin erhalten bleiben soll. Denn es geht nicht nur um Wettbewerb und Transparenz, sondern auch um den Erhalt von bestehenden Arbeitsplätzen. Um dies zu gewährleisten, wird die Anzahl der Bezirke zu einem bestimmten Stichtag festgeschrieben. Die bisherige obligatorische Neueinteilung der Bezirke entfällt. Frei werdende Bezirke werden gleich nach Inkrafttreten der Reform ausgeschrieben. Alle Bezirke sollen dann innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegergesetzes ausgeschrieben worden sein. Damit ergibt sich eine faktische Übergangsfrist, die es den Alt-Bezirksschornsteinfegern ermöglichen soll, in den neuen Wettbewerb hineinzuwachsen.
gez. Petra Weis, MdB