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Petra Pau
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Frage von Erwin H. •

Frage an Petra Pau von Erwin H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Pau.

Vor 6 Jahren wurde die Anzahl der Mitarbeiter eines Senioren-Wohnstiftes um etwa ein Drittel reduziert. Dies hat seitdem zur Folge, dass sich bei den Verbliebenen die Anzahl der Überstunden deutlich erhöht hat: Weit über 300/Jahr sind keine Seltenheit, wovon mit der Januar-Abrechnung alle über 200 liegenden ´en bloc´ ausbezahlt werden, wobei man stets Gefahr läuft, in diesem Monat ein niedrigeres Netto-Einkommen zu erhalten als ´normalerweise´ üblich. Wer diese steuerliche Belastung per Einkommensteuererklärung berichtigen möchte, muss sich hierfür über ein Jahr gedulden, was einen weiteren Zinsverlust zur Folge hat!

Warum unter dieser Grenze liegende Überstunden - auch teilweise - NICHT ausbezahlt werden versteht sich bei diesem ´Geschäftsgebaren´ leider von selbst. Die Mitarbeiter werden auf "Freizeitausgleich" vertröstet, der jedoch meist abgelehnt wird: "Aufgrund der momentanen personellen Situation musste der Dienstplan für den nächsten Monat dahingehend abgeändert werden, dass für Sie leider einige Arbeitsstunden mehr anfallen werden." Und wehe, wenn dann auch noch jemand wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt!

Dass für diese 6 Jahre 8 (!) Pflegedienstleiter/innen ´benötigt´ wurden, spricht für sich; die MAV (Mitarbeitervertretung) bleibt ungehört ...

In den AVR ("Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern"), welche auch in anderen Bundesländern gelten, heißt es hierzu in

§ 20,7 "Arbeitszeitkonten": "Bis zu 200 Plusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden."

Kann man den o. a. Paragraphen in dieser Form anwenden oder verstößt dies gegen Bundesgesetz?

Wo liegt die vom Gesetzgeber zulässige "Höchstüberstundenzeit" (Zahlenwert) ab welcher man weitere Überstunden ablehnen kann?

Gibt es einen Rechtsanspruch auf ´Freizeitausgleich’ (AVR § 20, 9)?

Unter welchen bundeseinheitlichen Richtlinien ist eine Auszahlung geleisteter Überstunden möglich?

Herzlichen Dank für die Beantwortung!

s. downloads.bwo.directserver.org

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Sehr geehrter Erwin Haas,

der von Ihnen genannte Sachverhalt ist leider nur im Rahmen einer Rechtsberatung unter konkreter Kenntnis der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes möglich, die an dieser Stelle nicht geleistet werden kann.
Ausgehend vom Arbeitszeitgesetz sind betriebliche und/oder kollektivvertragliche Regelungen möglich, an die sich beide Vertragspartner zu halten haben. Zweifel an der konkreten Umsetzung solcher gesonderten Regelungen sind vor den Arbeitsgerichten der Bundesrepublik auszuräumen. Diese sind für jeden Bürger auch unter vereinfachten Bedingungen zugänglich. D.h. eine Klage (zur Gewährung von Freizeitausgleich oder Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes) kann bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben werden ohne dass ein Kostenvorschuss geleistet werden muss.

Die werktägliche Arbeitszeit (6 Tage die Woche) darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Dieser Ausgleichzeitraum kann aufgrund eines Tarifvertrages, für kirchliche Einrichtungen - einer vergleichbaren Regelung) anderweitig geregelt werden. Wie Sie sehen, ist aus der Sicht eines Bundestagsbüros die Einschätzung der konkreten Umstände überhaupt nicht möglich.

Politisch gesehen nutzen aber an dieser Stelle die Arbeitgeber oft, gleich ob weltliche oder kirchliche, ihre Stellung aus, um mit Hinblick auf das zur Verfügung stehende Arbeitslosenheer die noch Beschäftigten zu erpressen. Anders sind die von Ihnen geschilderten Methoden nicht zu umschreiben.
Durch unsere Fraktion wird eine drastische Beschränkung von Überstunden überhaupt gefordert. Jede Stunde Arbeitszeit muss bezahlt werden. Die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten hat auf gleicher Augenhöhe zu erfolgen und nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Flexibilisierung entsprechend den Anforderungen bei dem Arbeitgeber. Gerade bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann man feststellen, dass nicht der Umfang der Arbeit sich reduziert hat, sondern die Arbeitskräfte in den letzten Jahren vermutlich aus Kostengründen eingespart wurden. Einer solchen Verfahrensweise muss politisch und gesetzlich ein Riegel vorgeschoben werden.

Petra Pau

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