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Petra Pau
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Frage von Thomas N. •

Frage an Petra Pau von Thomas N. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Pau,

Ich möchte einmal Ihre Meinung zum Thema Mindestlohn hören.
Ich arbeite in einer Behindertenwerkstatt und es macht mich wütend zu sehen, das wir mit ganz geringenLöhnen abgespeist werden. man muß sich mal vorstellen, das die Behinderten einen großen Beitrag für die Volkswirtschaft darstellen und man müßte die Finanzen gerechter einsetzen.
Wie stehen Sie dazu, ich meine man müßte auch einen Einheitstarif beziehungsweise Einheitslohn haben.
Wäre das keine Inklusion?

Mit freundlichen Grüßen aus Hessen
Ihr Thomas Nebe

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Sehr geehrter Herr Nebe,

dass Menschen mit Behinderung, die selbst in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, durch einen „arbeitnehmerähnlichen Status“ im Jahr 2009 eine geringe Entlohnung von durchschnittlich 1,30 Euro/Stunde (circa 170 Euro/Monat) erhalten haben, empfinde ich als ungerecht und diskriminierend. Die Partei DIE LINKE. hat dazu bereits in der letzten Wahlperiode den Antrag „Gute Arbeit für Menschen mit Behinderung“ (Bundesdrucksache: 17/9758) in den Bundestag eingebracht.

Es geht hierbei um Teilhabe in Arbeit und Teilhabe durch Arbeit, um reale Freiheit, sein Leben selbst zu erarbeiten und unabhängig zu finanzieren. Beschäftigte in Werkstätten haben diesbezüglich ein Recht auf das von Ihnen geforderte Arbeitsverhältnis mit tariflicher Entlohnung. Die Partei DIE LINKE. fordert daher, den „arbeitnehmerähnlichen Status“ perspektivisch aufzuheben. Menschen mit Behinderung sollen zukünftig ArbeitnehmerInnen bei Beibehaltung der erforderlichen Nachteilsausgleiche sein.

Auf sogenannten Außenarbeitsplätzen in Unternehmen und bei öffentlichen Arbeitgebern sind diese tariflich nach dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zu entlohnen. Die Werkstätten bleiben trotzdem ein wichtiger Bestandteil für die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen. Sie sind mittelfristig als Integrationsbetriebe mit sozialen Dienstleistungsangeboten weiterzuentwickeln.

Zusätzlich soll die Unterscheidung zwischen „werkstattfähigen“ und „nicht werkstattfähigen Menschen“ aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Zugangsbedingung in eine Werkstatt: das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung (§ 136 Abs. 2 SGB IX).

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage ausreichend beantworten konnte. Sollten dennoch Nachfragen bestehen, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Pau

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