Frage an Petra Pau von Bärbel T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Petra Pau,
ich weiß zwar, dass dieses Thema nicht deinem Aufgabenbereich betrifft, aber meine Empörung ist so groß, dass ich dich bitten möchte, dieses Thema einmal in eurem Ausschuss oder im Bundestag anzusprechen.
Vielleicht kannst du mir auch Auskunft geben, bei wem ich mich persönlich beschweren kann.
Wir, das heißt mein Mann und ich, bekamen von unserer Bank ein Schreiben, dass ab diesem Jahr von unseren Kapitalerträgen, die sowieso sehr gering sind, automatisch Kirchensteuern an das Finanzamt abgezogen werden. Wenn wir dagegen sind, müssen wir bis zum Juni 2014 Widerspruch einlegen. Dazu muss man ein vorgedrucktes Formular ausfüllen, dass man unter.........aus dem Internet runter laden muss.
Ich finde dies eine solche Unverschämheit!
Mein Mann und ich, und ich spreche hier nicht mehr nur von uns, inzwischen habe ich bereits Anrufe von ebenfalls Betroffenen erhalten, sind nicht Mitglied einer Kirche. Wieso sollen wir dann in Widerspruch gehen?
Laut Grundgesetz sind Staat und Kirche getrennt! Wer veranlasst dann solche Maßnahmen? Wenn es von der Kirche kömmt, müsste die ja wissen, wer zu ihr gehört und wer nicht und kann nicht einfach die Bank beauflagen, Steuern für sie einzutreiben. Oder sind wir wieder bei Etzel? "Wenn das Geld im Beutel klingt, die Seele in den Himmel springt?"
Trotzdem habe ich nun schon seit einer halben Stunde meine kostbare Zeit vergeutet, um dieses Formular zu suchen. Leider ist es unter dem vorgegebenen Link nicht zu erreichen. Aber mir reicht es jetzt und ich hoffe, dir auch!
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Tonndorf
Sehr geehrte Frau Tonndorf,
Kirchensteuern werden in Deutschland nach Art. 136 Abs. 7 WRV, der gemäß Art. 140 GG Teil des Grundgesetzes ist, schon „immer“ durch den Staat erhoben. Die Banken sind die Einzugsverpflichteten, wie auch z.B. Arbeitgeber. Der Einzug durch den Staat hat dabei den Segen des Bundesverfassungsgerichtes.
Voraussetzung für den Kirchensteuerabzug bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen ist, dass jemand nach § 51a Abs. 2c EStG kirchensteuerpflichtig ist. Dazu rufen die Banken beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob jemand kirchensteuerpflichtig ist. Diese Informationen erhält das BZSt wiederum von den steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind Sie daher noch Mitglied bei einer der großen Gemeinschaften. Gegen die Steuerpflicht hilft nur Kirchenaustritt. Wenn man nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, wird in der Regel auch keine Kirchensteuer einbehalten.
Man kann lediglich Widerspruch gegen den automatisierten Abruf beim BZSt mit amtlich vorgeschriebenem Antrag erheben; ein sogenannter Sperrvermerk, § 51a Abs. 2e EStG. Dann wird zwar keine Kirchensteuer mehr durch die Bank eingezogen. Dies ändert aber leider nichts an der Kirchensteuerpflicht im allgemeinen.
Die Linke ist für eine strikte Trennung von Kirche und Staat, d.h. auch, dass die Kirchensteuer nicht mehr als Steuer vom Staat eingezogen wird. Dafür setzten sich die Expertinnen und Experten der Linksfraktion im Bundestag auch in den Fachausschüssen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Pau