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Petra Hinz
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Frage von Uwe B. •

Frage an Petra Hinz von Uwe B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hinz,

bitte begründen Sie Ihre Entscheidung für das Gesetz der Vorratsdatenspeicherung gestimmt zu haben. Haben Sie nicht, wie einige Ihre SPD Genossen dieses schriftlich mitgeteilt haben verfassungsrechtliche Bedenken?
Wie stehen Sie als Juristin dazu?

Mit freundlichen Gruss

Uwe Behrendt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Behrendt,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an meiner Arbeit. Nachstehend werde ich Ihnen darlegen, warum der Deutsche Bundestag das Gesetz verabschiedet hat bzw. verabschieden musste. Die *EU-Richtlinie* zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) *musste in deutsches Recht umgesetzt* werden. Bis zur Verabschiedung sind lange, zähe Verhandlungen auf europäischer Ebene vorausgegangen, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So ist die *Mindestspeicherdauer auf 6 Monate* (statt der ursprünglich auf *EU-Ebene diskutierten 36 Monate*) beschränkt worden. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, hat sich Deutschland mit seiner restriktiven Linie durchgesetzt. So sind zum Beispiel keine Angaben über aufgerufene Internetseiten zu speichern.

Es werden *nur* Verbindungsdaten gespeichert, keine Telekommunkationsinhalte. Telekommunikations_verbindungs_daten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss wann und wie lange telekommuniziert wurde; also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen. Viele TK-Unternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschäftlichen Zwecken; für Abrechnungszwecke ist das 6 Monate lang zulässig (§ 97 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)).

Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (angewählte Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den *Inhalt *der Kommunikation geben, dürfen dagegen *nicht* gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverbindungsdaten gehören neben Telefonverbindungen auch solche Verbindungsdaten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der *EU-Richtlinie* künftig ebenfalls gespeichert werden.

Auch in diesem Bereich werden *nur* Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, dass eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP) zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, *nicht *dagegen, welche Seiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hat. Gleiches gilt auch bei der Internettelefonie.

Viele der beschriebenen Daten können (und werden in vielen Fällen) schon nach geltendem Recht von den Telekommunikationsunternehmen für geschäftliche Zwecke zwischen 3 und 6 Monaten gespeichert. Neu ist, dass die Unternehmen künftig nicht nur speichern *dürfen*, sondern entsprechend der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für 6 Monate speichern *müssen*, damit eine effektive Strafverfolgung gewährleistet ist.

Die Daten werden -- wie bisher -- nur* *beim TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Sehr geehrter Herr Behrendt, wie Sie wissen, musste der Deutsche Bundestag die EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. So erklärt sich auch mein Abstimmungsverhalten. Nur die Opposition hat die Möglichkeit in unpopulären Situationen -- populistisch abzustimmen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Hinz, MdB