Frage an Peter Weiß von Rainer J. bezüglich Recht
Rainer Jetter
79211 Denzlingen
Sehr geehrter Herr Weiß,
besten Dank für Ihre Antwort vom 16.09.08 zur Gesetzgebung und Gouvernance der Grundsicherung in Art. 1 Absatz 1 GG. Die Frage war als Organ der Gesetzgebung an Sie gerichtet, nicht als freie Meinungsäußerung (wofür bei Politikern Verständnis besteht). Von daher muß ich Ihre Stellungnahme als Verfassungsrechtler beantsanden. Zum einen gibt es keine Verbindung zwischen Art. 1 Absatz 1 GG und Art. 20 GG. Art. 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde) ist unantastbar und von daher mit nichts zu verbinden (ständige Rechtsprechung BVerfG). Dies steht unter Strafandrohung des Art. 139 GG. Auch ist das Bundessozialgericht niemals befugt die Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes festzustellen. Dies ist allen Gerichten verboten durch das Gundgesetz, da dies nicht möglich ist. Ein Gericht kann nur die Verfassungswidrigkeit feststellen. Insofern muß ich Sie bitten - als Mitglied eines Verfassungsorgans (Bundestag) - die Verfassung und die gerichtlichen Aufgaben gegen die Verfassungsordnung wieder zu geben.
Dies steht einem Mitglied der Gesetzgebung nicht zu.
Der Sozialstaat (Art. 20 GG) ist befugt die Höhe der Grundsicherung durch Gesetzgebung verbindlich festlzulegen. Welche Methoden er sich dabei bedient - solange sie nicht willkürlich oder zweckentfremdend sind - entscheidet der Gesetzgeber alleine. Europa - Recht ist dabei belanglos, da Art. 1 GG jedes Europarecht bricht. (Unveränderbar auch für Verfassungsgeber und es wird niemand um Erlaubnis gefragt)
Insofern bitte ich Sie nochmals um eine klärende Stellungnahme, ob sie die Verbindung von Art. 1 GG mit Art. 20 GG auch als Mitglied eines Verfassungsorgan so interpretiert haben und so verstanden werden wollen ? Politik enthält keinen verfassungsfreien Raum.