Frage an Peter Weiß von Otmar H. bezüglich Recht
Hallo Herr Weiß, wie bewerten Sie die anstehende Änderung des Infektionsschutzgesetz bezüglich der gesetzlichen Festschreibung von Maßnahmen. Steht dies,ihrer Meinung nach, im Einklang mit unseren Grundrechten?
Der frühere Präsident des Verfassungsgericht sprich von einem "Persilschein" für die Politik, das hört sich sehr bedenklich an.
Sehr geehrter Herr Hauser,
haben Sie vielen Dank für Ihre Mail vom 07.11.2020 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite , auf die ich Ihnen gerne antworten will.
Der Entwurf des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes wurde zunächst in erster Lesung beraten und befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess. Es wird sicherlich noch einige Änderungen geben. Insbesondere sind noch einige Fragen offen, sodass am Donnerstag 12. November eine öffentliche Anhörung stattfand, in der zahlreiche Stellungnahmen verschiedener Verbände wie auch Einschätzungen von Experten gehört wurden. Es ist im Gesetzgebungsprozess demnach vorgesehen, entsprechende Änderungen einzufügen, sollte diese nach Anhörung von Experten – wie beispielsweise Verfassungsrechtlern – für nötig erachtet werden.
Der Hintergrund des Dritten Bevölkerungsschutzgesetz ist unter anderem das Infektionsschutzgesetz: Das Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten rasch zu verhindern.
Daran ändert der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts. Wenn Sie also die konkreten Maßnahmen, die Einschränkungen im Bereich der Versammlungsfreiheit, Kontakteinschränkungen, das Schließen von Veranstaltungs- und Freizeitbranche an sich kritisieren, so ändert das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz hieran nichts.
In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und dieses Ausmaßes war bislang, abgesehen von der Spanischen Grippe vor 100 Jahren mit Millionen von Toten mangels geeigneter Maßnahmen, nicht bekannt. Dies gilt umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im Infektionsschutzgesetz mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen.
Die angesichts der länger andauernden Pandemielage und den dadurch erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen benötigen, und das ist mir als direkt gewählter Parlamentarier sehr wichtig, eine gesetzliche Klarstellung im Hinblick auf die Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen. Das ist notwendig, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes zu entsprechen. Konkret gibt der Gesetzgeber mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor (§ 28 a IfSG (neu)).
Dabei ist mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen – im Grunde in Ihrem Sinne –, die Vorschriften zu präzisieren. Das Parlament soll damit grundsätzlich vorgeben, welche Maßnahmen überhaupt getroffen werden dürfen und welche nicht, in welcher Intensität und Dauer.
Grundsätzlich gibt das Parlament damit also nicht die Entscheidungsmacht aus der Hand! Das Parlament kann jederzeit die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufheben, wenn es dies für gegeben hält. Auch darüber wurde im Parlament bereits mehrmals debattiert und beraten. Zugleich wird der Spielraum für die Exekutive offengehalten, in einer Extremsituation rasch, effektiv, sowie ggf. regional unterschiedlich zu handeln. Die Landesregierungen, die die Verordnungen erlassen, sind im Übrigen auch demokratisch legitimiert.
Im Vergleich zu anderen Ländern, die z.B. Ausgangssperren verhängen, sind die Maßnahmen in Deutschland aus meiner Sicht verhältnismäßig und umsichtig. Leider trifft es nun erneut einige Branchen, wie Hotels und Gaststätten sowie die Veranstaltungsbranche besonders hart. Das ist sehr bedauerlich und ich hoffe, dass, sofern sich das Infektionsgeschehen durch die Maßnahmen verlangsamt, und dann rasch wieder Lockerungen möglich sind.
Nichtsdestotrotz, ich sehe selbst auch noch Nachbesserungsbedarf bei dem aktuellen Gesetzentwurf, einige Änderungsanträge von meiner Fraktion wurden ebenfalls schon eingebracht. Auch gibt es nicht unbegründete Kritik an fehlender Bestimmtheit und der Gesetzessystematik. Dies gilt es zu berücksichtigen und bleibt Handlungsauftrag.
Weitere Informationen finden Sie ab morgen Nachmittag auf meiner Internetseite unter https://peter-weiss.de/corona/
Zum Gesetzentwurf kursieren momentan im Internet einige irreführende Informationen. Anbei sende ich Ihnen eine Übersicht mit einigen Klarstellungen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und danke Ihnen nochmals für Ihr Schreiben,
mit freundlichen Grüßen,
Ihr Peter Weiß MdB