Frage an Peter Weiß von Rainer J. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Weiß,
kommt die Grundsicherung nach dem SGB aus Art. 1 Absatz 1 GG oder Art. 20 GG ? Ist dies veränderbar oder abwägbar ? Könnte man die Zahlungen aus der Statistk oder aus der Sachbezugsverordnung zum Essen ableiten ?
Sehr geehrter Herr Jetter,
die Fürsorge für Hilfebedürftige gehört zu den Pflichten des Sozialstaats nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes danach verpflichtet, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Dieser Verpflichtung sind wir als Gesetzgeber mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe nachgekommen.
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen die notwendigen Leistungen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Umfang dieser Leistungen ist abschließend gesetzlich geregelt. Die Regelleistung bildet das soziokulturelle Existenzminimum ab. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 die Höhe als auch die Art der Bedarfsermittlung als verfassungsgemäß bestätigt (Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß MdB