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Frage von Martin W. •

Frage an Peter Weiß von Martin W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Weiß,

Sie haben heute die Pressemitteilung: Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wird gestärkt https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/grundsatz-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit-wird-gestaerkt veröffentlicht.

Ein Grundsatz, den ich sehr gut finde und der hoffentlich umgesetzt wird.

Mich verwundert jedoch, dass der Bund selber den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nicht einhält.

In vielen Bereichen nutzt der Bund in Form der Organleihe Landesbehörden. Die Tarifbeschäftigten und Beamten dieser ausgeliehenen Landesbehörden erledigen Aufgaben des Bundes, werden aber nach dem jeweiligen Landesrecht vergütet.

Ich selbst bin Beamter einer solchen Behörde in NRW. Die Besoldung ist seit der Föderalismusreform in den Bundesländern und insbesondere in NRW deutlich unterhalb der Besoldung des Bundes und die Schere geht immer weiter auseinander. Mein Aufgabengebiet entspricht zu 100% dem eines Bundesbeamten. Der Petitionsausschuss des Landtages NRW hat mir persönlich auch mitgeteilt, dass der Landtag kein Gesetzt zur Ausgleich der Differenz in der Besoldung erlassen kann.

1. Frage:
Welche Gründe gibt es dafür, dass der Bund den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nicht auf die Beamten und Tarifbeschäftigten bei einer Organleihe für den Bund überträgt?

Beamte und Richter der Länder und des Bundes leisten nach meiner Auffassung bei vergleichbaren Aufgaben gleiche Arbeit. Ein Amtsrichter in Hamburg ist für mich vergleichbar mit einem Amtsrichter in München, Stuttgart oder Berlin.

3. Frage:
Warum wird der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nicht auch auf die Beamten, Richter und Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes unabhängig vom Dienstherr übertragen?

Mit freundlichen Grüßen
Martin Weber

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Sehr geehrter Herr Weber,

Ursache der von Ihnen dargestellten Situation ist die vom Gedanken eines Wettbewerbsförderalismus getragene Föderalisierung des Beamtenrechtes, die den von den Ländern politisch durchgesetzt wurde und diesen seit einigen Jahren u.a. eine unterschiedliche Besoldung ihrer Beamten ermöglicht. Vorher kam es überhaupt nicht zu der von Ihnen beschrieben Situation, die Besoldung von Beamten erfolgte weitgehend einheitlich. Insofern greift die Mitteilung des Petitionsausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages, die suggeriert, dass das Land keine Handlungsmöglichkeit habe, zu kurz. Ich persönlich halte das für falsch verstandenen Föderalismus, der Ansatz ist aber verfassungsrechtlich abgesichert, und von seinen Möglichkeiten wird auch rege Gebrauch gemacht. Das Ergebnis: Ein Beamter in Schleswig-Holstein verdient anders als sein Kollege in Baden-Württemberg usw.

Eine von Ihnen geforderte Regelung zum Ausgleich der Besoldungsdifferenz müsste, konsequent zu Ende gedacht, nicht nur für Organleihen durch den Bund bei Ländern wie in ihrem Fall einen Zuschlag, sondern auch umgekehrt für den ebenfalls möglichen und auch realen Fall der Organleihe durch Länder beim Bund einen Abschlag für die von dort entliehenen Kollegen beinhalten - sonst wäre es das mit der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit auch wieder gewesen. Da es grundsätzlich auch möglich ist, dass ein Land besser besoldet als der Bund und dieses am Falle Bayerns auch konkret wird, wäre nach Ihrer Interpretation gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit auch hier ein Abschlag für Ihre von dort an den Bund entliehenen Kollegen vorzusehen.

Das ist unbefriedigend und unrealistisch, und diese einheitliche Besoldung genau ist von den Ländern, wie dargestellt, auch ausdrücklich nicht gewollt. Um es anders auszudrücken: Sie verdienen nicht weniger als Ihr Kollege, der Bundesbeamter ist, weil der Bund seine Besoldungspraxis geändert hätte, sondern weil Ihr Dienstherr, das Land NRW, sich bei den Anpassungen der Besoldung vom Bund abgekoppelt hat. Der Bund ist nicht in der Verantwortung für diese Situation, und er kann die damit verbundenen Probleme auch nicht gewissermaßen durch die Hintertür lösen.

Auch weil eine von Ihnen beschriebene Verwendung auf dem Wege der Organleihe in der Regel im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgt, diese - wie der Begriff "Leihe" schon impliziert - für einen befristeten Zeitraum erfolgt und für den Bediensteten auch die beamtenrechtliche Möglichkeit besteht, sich dauerhaft zu einem Dienstherrn mit höherer Vergütung versetzen zu lassen, würde ich von einer wie dargestellt äußerst komplexen und im Ergebnis doch nicht zielführenden Ausgleichsregelung seitens des Bundes absehen wollen und stattdessen daran appellieren, den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" bei den Verursachern der Problematik geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß MdB