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Frage von Birgit H. •

Frage an Peter Weiß von Birgit H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sachverhalt : Büro in einer Serviceeinheit der Justiz - zwei weibliche Beschäftigte sitzen sich gegenüber und verrichten die alltäglichen Büroarbeiten auch in Vertretung bei Urlaub und Kranheit usw. Beide sind 1956 geboren und seit 1973 in der Justiz beschäftigt. Mütter von jeweils 2 Erwachsenen Kindern und seit 1973 vollzeitbeschäftigt mit Unterbrechnung für Erziehungszeiten (1. Kind -5 Monate und 2. Kind 1 Jahr). Beide waren bis 1993 im Angestelltenverhältnis. Im Jahre 1993 erfolgte die Verbeamtung einer Angestellten. Es wurden jedoch auch ab diesem Zeit- raum am selben Arbeitslatz mit den gleichen Arbeitsaufgaben weiter der Dienst von beiden ordnungsgemäß verrichtet. Nun kommt mit dem 01. 07. 2014 die abschlagsfreie Rente für die jetzt noch angestellte Servicemitarbeiterin. Der verbeamteten Mitarbbeiterin wird durch den Bundesinnenminister erklärt, es seien nur Regelungen für Bundesbeamte, Feuerwehr und Polizei angedacht bzw. längst geregelt, jedoch für Beamte mit "pille-palle Arbeit" ist nicht angedacht, da zu teuer. Ist nur schön für die angestellte Mitarbeiterin. Gleiche Arbeit zahlt sich nicht aus bzw. wenn einer das gleiche macht, ist es noch längst nicht das gleiche, wie verträgt sich das nur mit den "Pille - palle " Arbeiten. Die sind doch aber gleich ?

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Sehr geehrte Frau Hübner,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. In den Diskussionen um die Reformen in der Rente durch das Gesetz über Leistungsverbesserung in der Rentenversicherung, das seit dem 1. Juli 2014 in Kraft ist, wurde auch der von Ihnen angesprochenen Punkt zur Übertragbarkeit der Regelungen auf Beamtinnen und Beamte angesprochen.

Die Bundesregierung hat sich gegen eine solche Übertragbarkeit ausgesprochen. Hintergrund ist, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung um Alterssicherungssysteme handelt, die historisch gewachsen sind und in ihren Anspruchsvoraussetzungen und ihrer Ausgestaltung deutliche Unterschiede aufweisen. Während die gesetzliche Rente die Funktion einer Regelsicherung erfüllt (1. Säule), die oftmals von einer betrieblichen Altersrente als Zusatzsicherung ergänzt wird hat die Beamtenversorgung die Funktion einer Regel- und Zusatzsicherung ("Bifunktionalität" der Pensionen).

Zudem folgt die Beamtenversorgung einem anderen Prinzip als das System der gesetzlichen Rentenversicherung: Sowohl die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten als auch deren Versorgung sind in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnis begründet und stellen die Gegenleistung des Dienstherrn für die von den Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zu leistenden Dienste dar.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel auch wiederholt festgestellt, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung und dessen Veränderungen nur insofern zur Bemessung der Versorgungsbezüge herangezogen werden können, als dies mit den strukturellen Unterschieden der beiden Versorgungssysteme vereinbar ist.

Bei einem Vergleich von Versorgung und Rente sind auch noch folgende Aspekte einzubeziehen:

* Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) gehört das Lebenszeitprinzip. In der Folge sind vom Geltungsbereich des Beamtenversorgungsrechts in erster Linie Lebenszeitbeamtinnen und -beamte erfasst, die in der Regel ihr ganzes Berufsleben lang Dienst geleistet haben. Unmittelbare Folge ist daher eine überwiegend ununterbrochene Erwerbsbiografie mit daraus resultierenden Versorgungsanwartschaften. Anders die Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung: Hier ist die ununterbrochene Beschäftigungszeit in vielen Bereichen eben nicht mehr der "Standard". Es gibt Fehlzeiten, die ganz unmittelbar Einfluss auf die sog. Durchschnittsrente haben.

* Die Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch insoweit nicht mit der Beamtenversorgung vergleichbar, als in die Berechnung grundsätzlich alle Arten von rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung einfließen. Berücksichtigt werden damit sowohl die relativ niedrigen Einkommen nicht qualifizierter bzw. nur geringfügig Beschäftigter wie auch die Einkommen derjenigen, die wegen unterbrochener Erwerbsbiografien nur vorübergehend in die Sozialversicherungssysteme einzahlen.

* In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen die Einkommen generell nur bis zur Höhe der maßgeblichen Einkommensbemessungsgrenze der Versicherungspflicht.

Beamtinnen und Beamte können derzeit ohne Versorgungsabschläge vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit versorgungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt haben. Beamtinnen und Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahren, erhöhen sich die Pensionsabschläge pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Hintergründe für die Entscheidung näher bringen konnte.
Mit freundlichen Grüßen

Peter Weiß