Frage an Peter Weiß von Horst Dr. phil. nat. Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Als Freiberufler habe ich für die bei mir arbeitende Minijobberin einen monatlichen Knappschaftsbeitrag von 123,96€ zu entrichten, der sich in der Hauptsache aus einem Renten- und einem Krankenkassenbeitrag von jeweils etwa 60€ zusammensetzt.
Auf meine Anfrage bei der Knappschaft, welche Leistungen die Minijobberin für diesen Beitrag im Bedarfsfall erwarten kann, kam die Auskunft, dass aus beiden Kassen keine Leistungserweiterung erfolgen wird. Da die Knappschaft eine Behörde ist, wendete ich ein, dass dies den Anschein einer verdeckten Steuer hat; diesem Einwand wurde nicht widersprochen.
Noch befremdlicher wird die Situation, wenn die Minijobberin reguläre Rente bezieht. Statt die Beitragsforderung nun einzustellen, weil ja Rente schon gewährt wird bzw. die Krankenversorgung über den Rententräger bereits erfolgt, gilt die bisherige Regelung weiter. Wenn ich den o.a. Sachverhalt richtig verstanden habe, ist dies schlicht Etikettenschwindel im Einklang mit geltenden Gesetzen.
Oder soll mit dem Knappschaftsbeitrag ein Instrument zur Steuerung des Arbeitsmarktes eingeführt werden, etwa um zu verhindern, dass unverhältnismäßig viel Arbeit von Vollzeitarbeitskräften auf Minijobber verlagert wird? Dann hätte die Abgabe den Charakter einer Steuer.
Wenn der „Knappschaftsbeitrag“ als Abgabe an die Versicherungen weitergegeben wird, wäre dies eine Subventionierung der Versicherungen, unter Beibehaltung des falschen Eindrucks, dass Minijobber im Bedarfsfall eine erweiterte Versorgung bekommen. Auch dies wäre ein Etikettenschwindel.
Ist es richtig, dass für nach dem 01. Januar 2013 abgeschlossene Verträge eine Gesetzesänderung gilt, sodass sich Abgaben für Minijobber wieder leistungssteigernd auswirken? Wurde der oben beanstandete Mißstand damit behoben, und bleibt er nur noch für die vor diesem Datum abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse bestehen?
Bitte um Erläuterung des Sachverhaltes bzw. Beantwortung der oben gestellten Fragen.
Sehr geehrter Herr Zacharias,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und deren Arbeitsentgelt weiterhin maximal 400 Euro beträgt, sind auch ab dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Aufgrund der Versicherungsfreiheit zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der volle Beitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,9 Prozent. Aufgrund des geringeren Pauschalbeitrags, erwirbt der Minijobber nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeitmonate. Diese sind Voraussetzung, um einen Anspruch auf die verschiedenen Rentenansprüche zu erwerben. Auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer hat daher weiterhin - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - die Möglichkeit, schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch die freiwillige Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Dadurch unterliegt der Minijobber der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren umfassend über Auswirkungen der Beitragsaufstockung unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände
Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung, erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind darüber hinaus Voraussetzung für:
einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Zudem erhöht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird und die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß, MdB