Frage an Peter Weiß von Hermann A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Weiß,
was glauben Sie, bis wann es eine Regierung schafft die UN-Konvention von 2003 umzusetzen? Die BRD hat diese ja auch mit entschieden. Nur was nützt das, wenn es nicht in geltendes Recht gewandelt wird?
Sie schrieben in früheren Fragen, dass man Abgeordnete nicht mit Amtsträger gleichsetzen kann (bei der prozentualen Erhöhung der Diäten im Verhältnis zu den Ansprüchen eines Richters soll das aber gehen). Ebenso, dass bisher keine rechtliche Grundlage dafür geschaffen wurde bzw. kein geeigneter Gesetzesvorschlag eingebracht wurde.
Wer, wenn nicht die Regierung, ist für die Ausarbeitung und die Einbringung neuer Gesetze verantwortlich? Und seit wann ist die CDU mit der FDP bzw. damals mit der SPD zusammen an der Regierung? Liegt es somit u.a. nicht in der Verantwortung der CDU, hier endlich eine klare Umsetzung einzubringen?
Ist überhaupt von Ihrer Seite aus geplant, die UN-Konvention in geltendes Recht zu wandeln?
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Allgaier
Sehr geehrter Herr Allgaier,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Abgeordnetenbestechung.
CDU und CSU setzen sich im Sinne der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) nachdrücklich dafür ein, Korruption im privatwirtschaftlichen wie auch im öffentlichen Bereich zu verhindern und zu bekämpfen. In Deutschland können wir auf die dabei erzielten Erfolge stolz sein. Der Korruptionswahrnehmungsindex 2012 von Transparency International zeigt Deutschland auf dem 13. Platz von insgesamt 174 Plätzen.
Eine Umsetzung der UN-Konvention in deutsches Recht ist aber rechtlich außerordentlich komplex. Die UN-Konvention unterscheidet nämlich nicht zwischen Amtsträgern und Abgeordneten. Nach dem Grundgesetz sind Abgeordnete jedoch - im Gegensatz zu Beamten - Träger eines freien Mandats. Sie sind keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen und ihren Wählern verantwortlich. Anders als bei Beamten und Richtern sind Abgeordnete immer auch Interessenvertreter, beispielsweise ihres Wahlkreises oder bestimmter Gruppierungen, wie z. B. der Gewerkschaften.
In einer Regelung, die die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung erweitert, muss deshalb genau festlegt werden, wo eine zulässige Einflussnahme auf Abgeordnete endet und wo eine strafwürdige Einflussnahme beginnt. So verlangt es unser Grundgesetz. Dabei darf die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Mandatsausübung nicht angetastet werden. Das alles ist aber mit den Vorgaben der UN-Konvention nur sehr schwer in Einklang zu bringen. Den von der Opposition vorgelegten Gesetzentwürfen ist das jedenfalls nicht gelungen. So haben es mehrheitlich auch die rechtswissenschaftlichen Experten gesehen, die in der Sitzung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 17. Oktober 2012 dazu öffentlich angehört wurden. CDU und CSU haben diese Initiativen daher Ende Juni 2013 im Bundestag abgelehnt.
Ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung erreichte den Bundestag Mitte Juni 2013 und damit zu spät für eine inhaltliche Befassung des Rechtsausschusses in der zu Ende gehenden Wahlperiode. Der Vorstoß des Bundesrates unterstreicht aber noch einmal, dass die rechtlichen Probleme bei der Umsetzung der UN-Konvention bisher nicht gelöst werden konnten. Die parlamentarischen Beratungen werden daher in der nächsten Wahlperiode weitergehen und auch CDU und CSU werden weiter diskutieren, wie eine Umsetzung des Übereinkommens erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß MdB