Portrait von Peter Weiß
Peter Weiß
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Peter Weiß zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Karl B. •

Frage an Peter Weiß von Karl B. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Weiß,

in der BZ haben Sie Stellung zu der Rentenerhöhung 2013 - insbesondere im Osten Stellung genommen. Was ich nicht verstehe ist der Satz: Weil die Wirtschaft der neuen Länder sich so gut entwickelt hat ... und weil die Beschäftigung und Löhne stiegen deshalbe die Erhöhung der Renten. Ich frage beim Lesen nur, warum dann immer noch der Soli von allen Westländern gezahlt werden muss, wobei im Ruhrgebiet z.B. Wuppertal das Geld aufnehmen muss, es also dringend selbst nötig hätte. Aber auf Seite 8 in der BZ wird über den Tarifabschluss der Beamten berichtet. Da lese ich "die mildeste Form der Grausamkeit" ab 1. Jan 2014 zeitlich verschoben alle Beamte und Pensionäre 2,95% Erhöhung erhalten. Frage: warum werden die Pensionäre nicht den Rentnern gleichgestellt? Hier ist doch die Lobbyarbeit des Beamtenbundes erfolgreich gewesen oder? Bin gespannt auf Ihre Rückmeldung. Danke schon im Voraus.

Portrait von Peter Weiß
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Buzengeiger,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Frage zum Solidaritätszuschlag und der Gleichstellung von Renten und Pensionen. Der Solidaritätszuschlag ist als zeitlich befristeter Beitrag zur finanziellen Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus der neuen Länder gedacht. Schon bei seiner Einführung sind wir davon ausgegangen, dass der Solidaritätszuschlag über die Jahre hinweg abgebaut werden kann. Aktuell hat Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble allerdings die Forderung der FDP nach einer schrittweisen Verringerung des Solidaritätszuschlags für 2013 nach der Bundestagswahl zurückgewiesen. Der ´Soli´ sei mit dem Solidarpakt verbunden, und der gelte bis 2019. Diese Einnahmen seien auch in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt, die Union und FDP gemeinsam verabschiedet haben.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich um Alterssicherungssysteme, die historisch gewachsen sind und in ihren Anspruchsvoraussetzungen und ihrer Ausgestaltung deutlich Unterschiede aufweisen. Während die gesetzliche Rente die Funktion einer Regelsicherung erfüllt (1. Säule), die oftmals von einer betrieblichen Altersrente als Zusatzsicherung ergänzt wird hat die Beamtenversorgung die Funktion einer Regel- und Zusatzsicherung ("Bifunktionalität" der Pensionen). Zudem folgt die Beamtenversorgung einem anderen Prinzip als das System der gesetzlichen Rentenversicherung: Sowohl die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten als auch deren Versorgung sind in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnis begründet und stellen die Gegenleistung des Dienstherrn für die von den Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zu leistenden Dienste dar. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung und dessen Veränderungen nur insofern zur Bemessung der Versorgungsbezüge herangezogen werden können, als dies mit den strukturellen Unterschieden der beiden Versorgungssysteme vereinbar ist. Insbesondere bilde das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der Rente auch Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden.

Die Regelsicherung der Rente allein könne mithin nicht Maßstab und Richtschnur für die Beamtenversorgung sein. Bei einem Vergleich von Versorgung und Rente sind auch noch folgende Aspekte einzubeziehen: Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) gehört das Lebenszeitprinzip. In der Folge sind vom Geltungsbereich des Beamtenversorgungsrechts in erster Linie Lebenszeitbeamtinnen und -beamte erfasst, die in der Regel ihr ganzes Berufsleben lang Dienst geleistet haben. Unmittelbare Folge ist daher eine überwiegend ununterbrochene Erwerbsbiografie mit daraus resultierenden Versorgungsanwartschaften. Anders die Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung: Hier ist die ununterbrochene Beschäftigungszeit in vielen Bereichen eben nicht mehr der "Standard". Fehlzeiten in der Erwerbsbiografie führen zu verminderten Anwartschaften. Dies hat ganz unmittelbar Einfluss auf die sog. Durchschnittsrente. Beamtinnen und Beamte verfügen in der Summe über ein vergleichsweise hohes Qualifikationsniveau. So gehören 48 % der Beamtinnen und Beamten in der Bundesverwaltung dem höheren bzw. gehobenen Dienst an, verfügen also über ein abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung. Beschäftigte mit höherem Bildungsabschluss verfügen aber - nicht nur in der öffentlichen Verwaltung - regelmäßig über höhere Einkommen als geringer Qualifizierte und erwerben damit auch höhere Ansprüche in der Altersversorgung. Für einen aussagefähigen Vergleich sind die Einkünfte von Personen mit vergleichbarer Qualifikationsebene zueinander in Beziehung zu setzen. Die Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch insoweit nicht mit der Beamtenversorgung vergleichbar, als in die Berechnung grundsätzlich alle Arten von rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung einfließen. Berücksichtigt werden damit sowohl die relativ niedrigen Einkommen nicht qualifizierter bzw. nur geringfügig Beschäftigter wie auch die Einkommen derjenigen, die wegen unterbrochener Erwerbsbiografien nur vorübergehend in die Sozialversicherungssysteme einzahlen. In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen die Einkommen generell nur bis zur Höhe der maßgeblichen Einkommensbemessungsgrenze der Versicherungspflicht.

Deshalb sind die Systeme nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Vor diesem Hintergrund sind pauschalierende Aussagen zu Durchschnittswerten zumindest missverständlich und für eine sachbezogene Diskussion eher ungeeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Renten und Pensionen
steuerlich unterschiedlich behandelt werden und von den Versorgungsbezügen grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten sind.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß MdB