Frage an Peter Weiß von Hermann A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Weiß,
bereits am 08.12.2010 habe ich Sie auf das Thema "Abgeordnetenbestechung" angesprochen. Siehe: www.abgeordnetenwatch.de/peter_weiss-575-38035--f272327.html#q272327
Was hat sich hier in der Zwischenzeit ergeben? Urplötzlich ist das Thema jetzt in der Presse aufgekommen. Warum erst jetzt; nun das mag ich nicht beurteilen.
Hat sich ihr Standpunkt von vor knapp 2 Jahren in diesem Punkt geändert oder gibt es bisher, wie Sie formulierten immer noch keinen vernünftigen Vorschlag? Wer, wenn nicht die Regierungsparteien sind für einen vernünftigen Vorschlag verantwortlich? Oder wurde die Formulierung und Ausarbeitung wieder an externe Rechtsbüros ausgelagert? Wie schon so oft in der Vergangenheit.
Die BRD befindet sich hinsichtlich der Nicht-Ratifizierung in erlauchten Kreisen. www.unodc.org/images/treaties/UNCAC/Status-Map/2012-09-24_-_UNCAC_Ratification_Map_Lagre.jpg
Wie wollen wir den Syrien Vorschriften machen, wenn wir in diesem Punkt selbst nicht besser sind? Iran und Irak haben es bereits umgesetzt. Die BRD bekommt es seit 9 Jahren nicht hin?
Sehr geehrter Herr Weiß, ist es wirklich so schwer? Oder gibt es für eine bisherige Weigerung der BRD und deren Regierungen seit 2003 andere Gründe für die nicht-Umsetzung?
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Allgaier
Sehr geehrter Herr Allgaier,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage!
Meine Position, die ich Ihnen vor knapp zwei Jahren mitgeteilt habe, hat sich nicht geändert:
Die Problematik des UNCAC besteht darin, dass Amtsträger und Abgeordnete gleichgesetzt werden. Diese Gleichsetzung wird aber den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten in keiner Weise gerecht.
Die Tätigkeit von Abgeordneten ist mit derjenigen von Amtsträgern nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum - gesetzesgebundenen oder ermessensgeleiteten - Handeln der Exekutive treten Mandatsträger als Vertreter bestimmter Interessen auf und sind darin unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Zudem würde die jetzt schon vorhandene Gefahr der politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren bei einer unreflektierten Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ins Uferlose steigen.
Die Strafbarkeit des Verhaltens von Abgeordneten ist daher nicht durch dieselben Regelungen zu erfassen wie die Strafbarkeit des Verhaltens von Amtsträgern. In der deutschen Rechtstradition wird daher zwischen Straftatbeständen für Amtsträger und Mandatsträger unterschieden.
Ein vernünftiger Vorschlag, der dieser besonderen Sachlage, den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Vorgaben des UNCAC Rechnung tragen könnte, ist nach wie vor nicht ersichtlich.
Ich bin aber überzeugt, dass der geltende Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung die Korruption von Abgeordneten bereits erfolgreich unterbindet und das deutsche Rechtssystem in diesem Sinne auch denjenigen Staaten überlegen ist, die die UN-Konvention bereits ratifiziert haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß MdB