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Frage von Gerhard F. •

Frage an Peter Weiß von Gerhard F. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Her Bundestagsabgeordneter Peter Weiß,

im Protokoll Ihrer Rede auf der 93. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Februar 2011 lese ich: „Die Rentenüberleitung …… war, ist und bleibt die größte sozialpolitische Solidarleistung der Deutschen, die es je gegeben hat.“
Ich möchte Sie fragen, was Sie mit „Solidarleistung“ bezeichnen. Zumeist wird unter Solidarität die Bereitschaft verstanden, über rechtliche Verpflichtungen hinausgehend freiwillig für andere aktiv einzustehen. Die Rentenüberleitung ist allerdings eine Verpflichtung aus dem völkerrechtlich verbindlichen Einigungsvertrag.
Hatten Sie auch das besondere Schicksal der ostdeutschen Bevölkerung nach der deutschen Trennung im Auge? Stichworte: Marshallplan für den Westen, Reparationsleistungen des Ostens für ganz Deutschland, Embargo, kalter Krieg usw.
Sie äußern Verständnis für Beitrittsbürger mit vermeintlichen Versorgungsansprüchen aus der DDR. Auch dazu eine Frage: Was bedeutet „vermeintlich“? Wollen Sie damit auch Ansprüche aus dem Einigungsvertrag bezeichnen, die bisher unverhältnismäßig gekürzt sind?
Eine einseitige Überhöhung und mit Superlativen bedachte Rentenüberleitung scheint mir auch deshalb unangebracht, weil es sehr kontroverse Aussagen gibt.
So gibt es ein Buch mit dem Titel „Bestohlen bis zum jüngsten Tag“. Dort ist u. a. zu lesen: „Die praktizierte Renten- und Versorgungsüberleitung griff unverhältnismäßig in die Grundrechte der Ostdeutschen ein. Sie war eine der größten und ungerechtesten Enteignungsaktionen, die es in Deutschland je gegeben hat.“ (Seite 10, ISBN 978-3-360-02105-2; Berlin 2010). Was ist zutreffend?
Außerdem sollte die harsche Kritik des Bundesverfassungsgerichts an verfassungswidriger Gesetzgebung berücksichtigt werden (u.a. BVerfG, 1 BvL 22/95 vom 28.4.1999, Randziffern 93 und folgende). Das hat Zweifel gelassen, ob die bisherige Rechtslage verfassungsgerecht ist.
Für klärende konstruktive Antworten dankt im Voraus – Gerhard Fröhlich

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Fröhlich,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zu der Debatte zum Rentenrecht in der 93. Sitzung des Deutschen Bundestages.

Bei der Wiedervereinigung gelang es, Millionen bisheriger DDR-Bürger in das Rentensystem der Bundesrepublik zu integrieren und für rund vier Millionen Rentner die Rentenzahlungen sicherzustellen. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz wurde das in der DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung ausgerichtete Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentensystem abgelöst.

Wegen der Unterschiedlichkeit der beiden Rentensysteme war eine schematische Übertragung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf das Beitrittsgebiet nicht möglich. Die Vorschriften für die Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mussten deshalb dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher Einzelfallgerechtigkeit als auch den Interessen der Verwaltung an einer möglichst praxisnahen Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen entgegenkommen.

Die Differenz zwischen den Beitragseinnahmen der Rentenkasse Ost und den Rentenzusagen für die Ostrentner wurde durch den sogenannten West-Osttransfer ausgeglichen. Dieser Transfer, der ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgewickelt wird, gilt in der Politik als der Ausdruck „systemimmanenter Solidarität“, denn die Rentenzusagen für die Ostrentner, werden ausschließlich von den Beitragszahlern der Gesetzlichen Rentenversicherung West finanziert.

In ihrer Gesamtheit haben die Maßnahmen zur Rentenüberleitung die Rentner in den ostdeutschen Ländern zu Gewinnern der Einheit gemacht. Mit der Umstellung der Renten auf die Deutsche Mark und der Hochwertung früherer Arbeitsentgelte auf Westniveau wurde die Altersversorgung der ehemaligen DDR auf eine neue, mehrfach höchstrichterlich geprüfte und gebilligte Grundlage gestellt. Für nahezu alle ostdeutschen Rentner bedeutet die Rentenüberleitung eine erhebliche finanziellen Verbesserung.

Sie fragen mich weiterhin nach den Versorgungsansprüchen aus der DDR. Wie Professor Franz Ruland, der Vorsitzende des Sozialbeirats, in der Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales vom 04. Mai 2009 zum Thema ausgeführt hat, gab es zu DDR- Zeiten eine Vielzahl von Sonderregelungen, bei denen nicht klar war, welche überhaupt galten und von denen zahlreiche rechtlich gar nicht kodifiziert waren. Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ende der DDR wäre doch nicht einmal sicher gewesen ist, ob die Anwartschaften und Ansprüche aus den Sondersystemen überhaupt hätten realisiert werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Weiß MdB