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Frage von Hermann A. •

Frage an Peter Weiß von Hermann A. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Weiß,

seit 2003 gibt es das UN-Abkommen UNCAC (United Nations Convention against Corruption), das Deutschland zwar unterzeichnet, aber bis heute nicht umgesetzt hat.

Weshalb wurde dies in Deutschland bisher nicht umgesetzt?

Vor allem wenn man bedenkt, dass es zwei große Lücken im gegenwärtigen Strafrecht bezüglich Abgeordnetenbestechung gibt (§108e StGB). Es ist NICHT strafbar:

* einen Abgeordneten zu Gunsten dritter zu bestechen (Familie, Freunde, etc)
* einen Abgeordneten außerhalb des Parlaments und seinen Ausschüssen zu bestechen (z.B. in Fraktionssitzungen, in denen grundlegende Entscheidungen zur Parlamentsarbeit der Fraktion gefällt werden)

Wäre es nicht ganz einfach und effizient den § 11 StGB (Abs.1 Nr.2), um den Begriff des ABGEORDNETEN zu ergänzen. Damit würden die § 331 ff StGB (Bestechung & Bestechlichkeit) anwendbar. Es reicht ein Wort!

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Allgaier

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Sehr geehrter Herr Allgaier,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach meiner Kenntnis, sollen zwei internationale Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung auf VN- und Europaratsebene in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich zum einen um das VN-Übereinkommen gegen Korruption vom 30. Oktober 2003 (UNCAC) und zum anderen um das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999. In beiden Übereinkommen werden Abgeordnete und Beamte hinsichtlich der unter Strafe zu stellenden Verhaltensweisen gleichgesetzt. Im Strafrechtsübereinkommen des Europarates ist allerdings das Recht für die Mitgliedstaaten enthalten, die Verpflichtungen u. a. hinsichtlich innerstaatlicher Mandatsträger nicht in nationales Recht umzusetzen. Diese Möglichkeit ist bei UNCAC nicht vorgesehen.

Eine Ratifikation beider Übereinkommen ist bislang nicht erfolgt. Die Bundesregierung hatte bezüglich einer Ratifikation von UNCAC im Schlussdokument des Weltwirtschaftsgipfels in Heiligendamm in dem Kapitel „Bekämpfung der Korruption“ (S. 43 ff) folgendes zugesichert:

„88. ……. Wir bekennen uns zur vollständigen Umsetzung unserer Verpflichtungen im Rahmen bestehender internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere derjenigen der Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). ……

89. Wir werden unsere gemeinsamen Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung der Korruption weltweit intensivieren. Dies beinhaltet:

• Die Unterstützung der Ratifikation des VN-Übereinkommens gegen Korruption (UNCAC) durch alle Länder

Die Problematik des UNCAC besteht ebenso wie diejenige des Strafrechtsübereinkommens des Europarates gegen Korruption vom 27. Januar 1999 darin, dass Amtsträger und Abgeordnete gleichgesetzt werden. Diese Gleichsetzung wird aber den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten in keiner Weise gerecht. Die Tätigkeit von Abgeordneten ist mit derjenigen von Amtsträgern nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum – gesetzesgebundenen oder ermessensgeleiteten – Handeln der Exekutive treten Mandatsträger als Vertreter bestimmter Interessen auf und sind darin unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Zudem würde die jetzt schon vorhandene Gefahr der politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren bei einer unreflektierten Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ins Uferlose steigen. Ein vernünftiger Vorschlag, der dieser besonderen Sachlage Rechnung tragen könnte, ist bislang nicht ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Weiß MdB