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Peter Weiß
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Frage von Hans K. •

Frage an Peter Weiß von Hans K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Weiß
aus Platzmangel hier eine komprimierte Form meiner Vorschläge als Antwort auf Ihr Schreiben vom 12.01.2010.
Ich rufe die Anfänge der SozVers in das Blickfeld, Damals wurden die Arbeiter in einer Einheitskasse gegen Erkrankungen versichert (AOKen). Dazu kamen die Ersatzkassen für andere Berufsgruppen und die PKK´s für die Selbständige, mit Öffnungsklausel für Staatsdiener etc. Damit war die Idee der solidarischen Beitragszahlung schon nach kurzer Zeit nur noch Makulatur.
Erweiterungen des Leistungskataloges, z.B: durch Übernahme von Unfällen (in den 70er Jahren z.B. Schwangerschaft !!!) Fortschritte in der Medizin bzw. -technik, Bildung von wirkungslosen Verbänden hauptsächlich bei den Ärzten, um nur einige Punkte zu nennen, trugen zu einer nicht vorgesehenen Ausgabensteigerung zu, die nicht durch Beiträge auszugleichen war und von der Politik mehr oder weniger reaktionslos hingenommen wurde. Die Plünderung der Sozialkassen durch die Politik führte zu Zuschüssen aus dem Steuertopf und hat die Misere verdeckt und verschlimmert.
Die Krankenversicherung heute hat im Prinzip nur noch den Namen gemeinsam mit ihrer Geburtshelferin. Zu viele Interessen müssen befriedigt werden, deshalb ist auch das ganze Finanzierungswesen absolut intransparent und nicht nachvollziehbar. Ein Wettbewerb wie sonst unter mehreren Anbietern normal, findet nicht zu Gunsten der Verrsicherten sondern bei den Gehältern ihrer Vorstände statt. Eine Strukturänderung ähnlich der RV beseitigt diesen Kostentreiber. Die KV der Zukunft versichert organische Gesundheitsstörungen (Krankheiten), Unfälle in der (individuellen) Freizeit und deren Begleiterscheinungen können nicht der Gemeinschaft angelastet werden. Übernahme der Kosten durch Selbstzahler oder eine freiwillige Unfallversicherung.
Die Umsetzung dieser Vorschläge berücksichtigt auch die Tatsache dass sich die Zahl der Bezieher niedriger Einkommen ständig vermehren wird.
Wie ist Ihre Meinung ?
Freundliche Grüße
Hans Keck

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Antwort von
CDU

GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz

Sehr geehrter Herr Keck,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung zum Thema Gesundheit.

Allein die Diskussion um die Verschuldung gesetzlicher Krankenkassen und die Frage, ob das Insolvenzrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird, hat bewirkt, dass die Krankenkassen erstmals offen die Fakten auf den Tisch gelegt haben. Dabei wurde deutlich, dass viele Krankenkassen keine oder nicht ausreichende Rückstellungen für Pensionslasten getroffen haben. Außerdem ist deutlich geworden, dass die Krankenkassen noch 2005 Schulden von über 8 Mrd. Euro angehäuft hatten. Bereits mit dem GKV-WSG sind die Krankenkassen verpflichtet worden, diese Schulden bis zum Start des Gesundheitsfonds 2009 abzubauen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV sind wichtige Voraussetzungen für das Gelingen des Gesundheitsfonds geschaffen worden. Dies beinhaltet ein einheitliches Insolvenzrecht für gesetzliche Krankenkassen und Regelungen, die eine finanzielle Notlage einzelner Krankenkassen verhindern oder verringern sollen.

Außerdem wurde mit der Konvergenzregel erreicht, dass es durch die Einführung des Gesundheitsfonds keine gravierenden finanziellen Einbußen in einzelnen Bundesländern geben wird.

Das Gesetz regelt aber auch die Zuweisungen für Verwaltungsausgaben aus dem Risikostrukturausgleich. Insgesamt werden z.B. die Allgemeinen Ortskrankenkassen durch die Änderungen beim Risikostrukturausgleich etwa 2,4 Mrd. Euro mehr erhalten als bisher. Entgegen der von etlichen Personalräten der AOK geäußerten Kritik wird es somit zu einer besseren finanziellen Ausstattung kommen. Es droht damit auch kein Personalabbau bei den AOKen.

Es wurde eine Sonderregelung für geschlossene BKKen erreicht. Die Verwaltungskostenzuweisungen aus dem Fonds können bei geschlossenen BKKen, bei denen die Personalkosten vom Arbeitgeber getragen werden, an den Arbeitgeber weitergereicht werden. Das trägt zum Erhalt dieser oft bei mittelständischen Unternehmen angebundenen BKKen bei.

Kassenindividuelle Zusatzbeiträge sollen nach den rechtlichen Vorgaben des GKVWettbewerbsstärkungsgesetzes ein zusätzliches Wettbewerbsinstrument für die Krankenkassen sein. Sie sind ein transparentes Preissignal für die Versicherten. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist Teil der Konstruktion des Gesundheitsfonds, der in der letzten Legislaturperiode beschlossen wurde.

Seit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 bestimmen die Krankenkassen nicht mehr selbst über den Beitragssatz. Dieser wird einheitlich von der Bundesregierung festgelegt. Die eingezogenen Beiträge sowie Steuermittel werden im Gesundheitsfonds gesammelt und nach gesetzlich festgelegten Vorgaben an die Krankenkassen verteilt. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erst dann erhöht, wenn die Fondseinnahmen 2 Jahre in Folge weniger als 95 Prozent der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung decken.

Erzielen Krankenkassen durch ihr Versorgungs- und Ausgabenmanagement Überschüsse und haben sie die gesetzlich vorgesehenen Finanzreserven aufgebaut, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder ausschütten. Kommt eine Krankenkasse mit den ihr zugewiesenen Mitteln nicht aus, muss sie Effizienzreserven erschließen; reicht auch dies nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag.

Im Hinblick auf die anfallenden Verwaltungskosten ist davon auszugehen, dass von einer Erhebung von Zusatzbeiträgen betroffene Krankenkassen sämtliche Möglichkeiten eines effizienten Einzugs solcher Beiträge prüfen und realisieren werden. Über Skonto bei Vorabzahlung oder quartalsweiser Festlegung ist ein kostengünstiger Einzug möglich. Im Übrigen müssen die Krankenkassen ohnehin vermehrt Einzelkonten der Versicherten z.B. wegen Wahltarifen führen. Der Verwaltungsaufwand wegen Zusatzbeiträgen hält sich daher in vernünftigen Grenzen. Der Einzug des Zusatzbeitrags erfolgt durch Lastschrifteinzug beim Mitglied oder durch Überweisung des Mitglieds selbst. Ein Einzug im so genannten Quellenabzugsverfahren, also durch den Arbeitgeber oder andere Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Weiß MdB