Frage an Peter Stein von Gabriele K. bezüglich Verkehr
am 17.5.19 soll über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Bundesrat abgestimmt werden. Gemeint sind Elektro-Kleinst-Kraft-Fahrzeuge. Wie groß dürfen sie sein? Wird der § 2 StVO(1) damit außer Kraft gesetzt? Müssen alle Radwege oder nur die benutzungspflichtigen benutzt werden? Wo sollen sie auf den Radwegen für Radfahrer Platz machen? Müssen sie sich an den § 3 StVO(2) halten, sich also nicht ohne triftigen Grund langsam bewegen? Gilt der § 5 StVO (6) auch für sie? Welchen Überholabstand zu Fußgängern, Radfahrern, Autofahrern müssen sie einhalten? Wo dürfen sie parken? Werden bis 12 km/h-schnelle wie Fußgänger, auch außerhalb von Ortschaften behandelt? Das Zusatzzeichen soll mit 31 Silben sehr lang ausfallen. Mit einem flüchtigen Blick ist es nicht zu erfassen. Die 12 km/h sollen alternativ zu den Füßen gebraucht werden. Damit verbrauchen sie wesentlich mehr Energie. Klimaschutz-Ziel wird konterkariert. Werden Fußgänger beschleunigt, sind auch auf Gehwegen Staus vorprogrammiert. Soziale Infrastruktur wird noch mehr auseinandergerissen, Gehen damit unattraktiver. Weniger Gehen erzeugt Bewegungsmangel und damit mehr Gesundheitsprobleme. Die Geräte sollen Ersatz zum Auto sein. Dann müssten sie auch die Flächen des Autos und nicht der Menschen einnehmen. Warum wird das nicht priorisiert? Gehwege sind mehr als Strecken um von A nach B zu kommen. Durch die 12 km/h auf Gehwegen leidet die Aufenthaltsqualität. Die Geräte stellen eine weitere Gefahr für geistig und körperlich beeinträchtige Fußgänger dar. Immerhin sind einige nur mit 3 km/h unterwegs. Die 12 km/h-Geräte sind 4 mal so schnell! Im Geschwindigkeitskorridor (12 bis 20 km/h) sollen die Geräte als Fahrräder eingestuft werden und können diese behindern. Als was werden die Geräte bis 12 km/h eingestuft? Wenn die Fahrzeuge als Fahrräder eingestuft werden, ist man von der Kfz-Steuer befreit, da nur Kraftfahrzeuge dem Steuerrecht unterliegen? Bitte klären Sie die Diskrepanzen bevor der Bundesrat abstimmt.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15. April dieses Jahres. Durch die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) wird ein Regelwerk geschaffen, dass die Benutzung, der schon jetzt häufig im Straßenverkehr aufzufindenden E-Scooter, klar und rechtlich sicher definiert. Mit in Kraft treten der Verordnung Mitte Juni schaffen wir die Möglichkeit für eine sichere sowie vor allem unbürokratische Nutzung für diese modern wie umweltfreundliche Fortbewegungsmethode. Ich möchte ferner betonen, dass die neue Verordnung keinen größeren Eingriff in bestehende Grundregeln/Paragraphen der Straßenverkehrsordnung darstellt.
Die von Ihnen und anderen eingegangenen Kritikpunkte wurden jedoch in die finale Bewertung des Vorhabens einbezogen. E-Scooter werden nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren, sondern werden sich auf Fahrradwegen oder behelfsweise auf der Straße bewegen müssen. Das Mindestalter für Nutzer wird 14 Jahre betragen.
Grundsätzlich bleibt auch hier selbstverständlich der Grundsatz für alle Verkehrsteilnehmer der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht bestehen. Des Weiteren war es uns wichtig, dass die neue Verordnung auch eine Versicherungspflicht für Halter von E-Scootern zur Folge hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Stein, MdB