
(...) In diesem Punkt müssten nach meiner Einschätzung die Sie behandelnden Ärzte in Verbindung mit Ihrer Krankenkasse bei gutem Willen eine Lösung finden können, die Sie von diesen Kosten freistellt. Eben weil diese Kosten für medizinisch Notwendiges, also von den Kassen im Einzelfall erstattungsfähige Leistungen, aufzubringen sind, sollte es Wege geben, diese Aufwendungen in den Schutz der Überforderungsklauseln einzubeziehen. (...)