Frage an Peter Münstermann von Eckart B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Münstermann,
ich habe nur 2 Fragen betreffend des Einbehaltes von 0,2 % zur Bildung eines Versorgungsfonds.
Gemäß der Argumentation der Landesregierung basiert der Entschluss 0,2 % der urprüglich vereinbarten 1,5 % zur Errichtung eines Altersvorsorgefonds einzubehalten. Die Entscheidung basiert u. a. auf dem Vorsorgeaufwendungsgesetz aus dem Jahre 1999. In §1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes werden Ausnahmen genannt, für die dieses Gesetz nicht gilt.
Können Sie mir bitte anhand eines Beispieles nennen, für welche Einrichtungen der Abs. 1 nicht gilt ?
Ich habe mich als Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts sachkundig gemacht. Hier sind bereits Rücklagen in Höhe der fiktiven Pensionsrücklagen zu bilden, unabhängig von einem Einbehalt von 0,2 % und den laufenden Ausgaben.
Laut Aussage des entsprechenden Fachgebietes kommen der Einbehalt nicht direkt der Anstalt zu gute.
2. Frage: Wo verbleiben diese 0,2 %,die uns Beeamten einer Anstalt des öffentlichen Rechts einbehalten werden, wenn diese aus rechtlichen Gründen der Anstalt nicht zufließen ?
Mit freundlichem Gruß
E.Bartels
Sehr geehrter Herr Bartels,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Da Sie diese Anfrage in ähnlicher Form bereits mehrfach an verschiedene Abgeordnete gestellt haben, möchte ich auf die jüngste
Antwort meiner Kollegin Sarah Philipp verweisen, an die Sie gleichlautende Anfrage gestellt hatten:
„Ihrer Fragestellung liegt anscheinend ein Missverständnis zugrunde.
Es gibt weder bei der Höhe der Besoldung im aktiven Dienst noch bei der Höhe der Ruhegelder einen Unterschied zwischen Landes-, Kommunalbeamten oder anderen Beamten, die nach dem Landesbesoldungsgesetz bezahlt werden. Sowohl Kommunen, das Land als auch andere öffentliche Einrichtungen haben in ihren Haushalten Rücklagen für die Bezahlung der Beamten im Ruhestand zu bilden. Die Kommunen weisen dies in ihren Bilanzen und das Land in einem eigenen Sondervermögen aus. Inhaltlich gibt es aber keinen großen Unterschied. Deshalb ist die identische Besoldungserhöhung - unabhängig von der Versorgungsrücklage des Landes - nicht nur rechtens sondern auch folgerichtig. Landesbeamte bekommen aufgrund der Rücklage später keinen Euro mehr, da die Versorgungsrücklage ist ähnlich wie eine bilanzielle Rückstellung eine reine Haushaltsrücklage zur (Binnen-)-Finanzierung der Pensionslasten im Landeshaushalt ist. Die Versorgungsleistungen für die Beamten werden ausschließlich aus dem Landeshaushalt und nicht aus der Rücklage bezahlt. Rechtlich gibt es keinen Zweifel an der Zulässigkeit des Abzugs von 0,2%, an einer abweichenden Regelung gäbe es diese aber sehr wohl.
Wenn Sie jetzt 0,2% Abzug bei der Besoldungserhöhung für sich als unangemessen ansehen, fordern Sie de facto eine höhere Besoldung und eine höhere Versorgung gegenüber den Landesbeamten, da die Versorgung ja aus dem letzten Amt erfolgt. Dazu müsste es auch noch eine ganz eigene Besoldungstabelle für Kommunalbeamte und Beamte in Anstalten des öffentlichen Rechts geben. Dafür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund. Im Übrigen waren und sind alle Vertreterinnen und Vertreter der Beamtenschaft die an den Gesprächen zur Besoldungsanpassung beteiligt waren mit dem Abzug der 0,2% und damit einem realen Ergebnis von 1,3% einverstanden.
Ich hoffe, dieses Missverständnis aufgeklärt zu haben.“
Mit besten Grüßen
Peter Münstermann