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Peter Lutz Engelmann
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Frage von Markus D. •

Frage an Peter Lutz Engelmann von Markus D. bezüglich Wirtschaft

Um meine Entscheidung wen zu wählen mir zu erleichtern, folgende Fragen:

1.Haben Sie oder Ihre Partei oder dieser zugehörige oder zugewandte Organisationen jemals oder werden Sie je Geld von Herrn Clees nehmen?

2.Halten Sie es nicht für unabdingbar nach seiner Verurteilung jede Tätigkeit des Herrn Clees in Wuppertal zu unterbinden?

3.Wie stehen Sie zu einer Denkmalsatzung für das Brller Viertel und die Nordstadt und ähnlich schützenswerte Gegenden unserer Stadt?

4. Was wollen Sie gegen Korruption unternehmen?

5.Sollte aufgrund Korruption verurteilten Personen das passive Wahlecht entzogen werden und es Öffentlichen Stellen untersagt werden mit diesen zusammenzuarbeiten, wie dies auch geschieht mit Firmen die Sozialstandards nicht einhalten.

6.Viel Erfolg und danke für die Mühe!

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Antwort von
FDP

Guten Tag Herr Durchlaub,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne beantworte:

1.
Nein.

2.
Sofern und soweit Herr Clees rechtskräftig wegen eines Korruptionsdelikts verurteilt wird, führt dies zur Aufnahme in das Korruptionsregister mit der Folge, dass er von öffentlichen Ausschreibungen künftig ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch Sache der zuständigen Gerichte, nicht der Politik.

"Jede Tätigkeit" kann man Herrn Clees in Wuppertal natürlich nicht verbieten - sei es bei privater Bautätigkeit, sei es bei gänzlich anderer Betätigung.

3.
Ich befürworte - wie die FDP - den Erlass von Denkmalbereichssatzungen für schützenswerte Quartiere in Wuppertal. Insb. für das Briller Viertel befördern wir dieses wichtige Vorhaben.

4.
Nach den verschiedenen Vorfällen in Wuppertal und anderen Städten sind die Bemühungen zur Korruptionsvermeidung von allen Seiten verstärkt worden. Sowohl das Korruptionsregister als auch die Selbstverpflichtung der Mandatsträger, die weitestgehende Transparenz und die Kontrolle durch z. B. Ehrenräte sind wirksame Mittel zur Korruptionsvermeidung. Letzten Endes sind eine funktionierende Medienlandschaft und öffentliche Kontrolle durch Bürgerinnen und Bürger unabdingbar.

5.
Die Aberkennung des passiven Wahlrechtes ist schon heute im Gesetz geregelt. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre.

Weiterhin kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Voraussetzungen entziehen, und zwar bei Begehung von einigen, besonders schweren politischen Straftaten. In diesem Katalog finden sich z. B. auch Straftaten wie Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung.

Diese Regelungen des Strafgesetzbuches sind m. E. ausreichend und müssen konsequent vollzogen werden; wir haben hier kein Gesetzesdefizit.

Zur Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen gilt das unter 2. Gesagte (Korruptionsregister).

Mit nettem Gruß

Peter L. Engelmann