Frage an Peter Hintze von Frank B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Hintze,
erwartet die Bundesregierung einen Bürgerkrieg in Deutschland?
Wie ich der Presse entnehmen konnte ( http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E12E875A12FBC4284A8CAE73ABE00313E~ATpl~Ecommon~Scontent.html ), plant die Bundesregierung die Änderung des Artikel 35 GG.
Wovor müssen wir Bürger beschützt werden, dass die Bundeswehr im Inneren notwendig wird?
Ist die Finanzkrise doch schlimmer als bisher bekannt wurde?
Steuern wir auf eine Inflation zu?
Werden deutsche Soldaten auf Deutsche schießen müssen?
Der EU-Reformvertrag sieht die Todesstrafe vor
a) Artikel 2 Absatz 2:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".
Warum sind Sie, als Theologe, für die Todesstrafe? Immerhin haben Sie dem EU-Reformvertrag und somit der Todesstrafe zugestimmt.
Will die Bundesregierung einem scheitern der Ratifizierung des EU-Reformvertrags zuvorkommen?
Sollen unbequeme politische Gegner einfacher „aussortiert“ werden können?
Hat die Bundesregierung Angst vor Islamisten? Immerhin dürfen laut Koran gläubige Moslems mit Ungläubigen keine Freundschaft eingehen (Koran: Sure 3 Vers 28 / Sure 5.51), weshalb eine Integration zum scheitern verurteilt ist. Auch Fatwa 10342 und 23325 verbieten Freundschaften zwischen Moslems und Nichtmoslems.
Warum darf hier eine Religion ausgeübt werden, die mit unserem Grundgesetz auf Kriegsfuss steht?
Ist es nicht so, dass der Islam eine Politreligion ist, und somit nicht dem Artikel 4 GG unterliegen dürfte? Sämtliche Moscheen werden von islamischen Staaten finanziert. Die geplante Großmoschee in Köln Ehrenfeld bezahlt die Türkei.
Ich bedanke mich für Ihre Antworten
mfg
Frank Borgmann
Sehr geehrter Herr Borgmann,
bei der diskutierten Änderung des Artikels 35 des Grundgesetzes geht es ausschließlich darum, die Handlungsfähigkeit des Bundes bei der Gefahrenabwehr zu verbessern und mehr Rechtssicherheit für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu erreichen. Die Bundeswehr verfügt über Fähigkeiten, über die die Polizei nicht verfügt. Im Interesse der Sicherheit der Bürger kann es daher notwendig sein, dass die Bundeswehr mit ihren speziellen Fähigkeiten zum Zweck der Gefahrenabwehr tätig wird. Eine Grundgesetzänderung ist auch deshalb sinnvoll, weil es mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz einen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf gibt.
Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta statuiert ein klares Verbot der Todesstrafe. Das Verbot der Todesstrafe gilt uneingeschränkt. Dessen ungeachtet kann ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn der Eingriff etwa zum Zweck der Verteidigung einer rechtswidrigen Tat oder zur Verhinderung einer Flucht nach einer rechtmäßigen Festnahme erfolgt. In diesen Fällen erfolgt der Eingriff in das Recht auf Leben nicht zum Zweck der Strafe, sondern zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat bzw. zum Schutz anderer Rechtsgüter. Auch im deutschen Strafrecht kann die Tötung eines Menschen unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt sein.
Das in Artikel 4 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Glaubensfreiheit und ungestörte Religionsausübung gilt selbstverständlich auch für den Islam. Die Rechte aus Artikel 4 finden im Einzelfall ihre Schranken in anderen Grundrechten, so dass bei einer Kollision des Artikels 4 mit anderen Grundrechten eine auf den konkreten Fall bezogene Güterabwägung vorgenommen werden muss. Nicht jede auf einen Glauben gestützte Handlung wird durch das Grundgesetz geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Peter Hintze