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Peter Hintze
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Frage von Alexander B. •

Frage an Peter Hintze von Alexander B. bezüglich Recht

Hallo Herr Hintze,

mit Betruebung musste ich feststellen, das eine weitere Verschaerfung des WaffG beschlossen wurde, in der die moeglichkeit des Verbotes des fuehrens von "Waffen, insbesondere gefaehrlichen Messern" in bestimmten Zonen ermoeglicht wurde.
Ich frage imch nun, was dieses gesetz bewirken soll, da jemand, der eine waffe benutzen will von den bisher bestehenden Gesetzen hinsichtlich koerperverletzung nicht abgeschreckt wird und deshalb auch dieses gesetz nicht beachten wird. des weiteren interessiert mich die Definition des Begriffes gefaehrliches Messer, was soll darunterfallen?

Ist eine Weitere Beschneidung meiner Rechte Wirklich notwendig, oder ist sie ein weiteres Vehikel des Profilierungsdranges eines Politikers?

MFG
Burhans

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Burhans,

auf Initiative des Bundesrates hat der Deutsche Bundestag am 5. Juli 2007 eine Änderung des Waffengesetzes beschlossen, aufgrund derer die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen in bestimmten Gegenden zu verbieten oder einzuschränken. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, fällt in die alleinige Kompetenz der Landesregierungen.

Nach Maßgabe des neuen § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes kann das Führen von Waffen allerdings nur an solchen Orten verboten bzw. eingeschränkt werden, an denen Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind. Darüber hinaus müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. Damit ist gewährleistet, dass ein Verbot bzw. eine Beschränkung des Führens von Waffen nur in solchen Gegenden erfolgen darf, die nachweisbar in besonderer Weise von Gewaltkriminalität betroffen sind.

Auch den berechtigten Belangen der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie der Anwohner und Gewerbetreibenden wurde mit der Gesetzesänderung ausreichend Rechnung getragen. So legt der neue § 42 Abs. 5 Waffengesetz fest, daß in der Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten werden soll, dass allgemein oder für den Einzelfall „Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende“ zugelassen werden können, soweit nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen ist.

Da sich die Gewaltdelikte mit Waffengebrauch zu einem erheblichen Teil auf bestimmte Örtlichkeiten in Großstädten konzentrieren, halte ich die Möglichkeit eines Verbots des Führens von Waffen in den betroffenen Straßen und Plätzen für ein geeignetes Mittel, dieser Gewaltentwicklung wirksam zu begegnen. Ich sehe keinen Grund, weshalb ein Führen von Waffen in derartig sensiblen Gegenden erlaubt sein soll. Unabhängig davon soll es, wie ich bereits erwähnt habe, Ausnahmen für Inhaber von Waffenscheinen, Anwohner und Gewerbetreibende geben können.

Der Begriff des „gefährlichen Messers“ ist in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung nicht enthalten. Der neue § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes spricht vielmehr von „Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2“. Welche Gegenstände hierunter fallen, ist in der Anlage 1 zum Waffengesetz im einzelnen geregelt (siehe im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html ).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze