Frage an Peter Hintze von Alfred B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hinze,
Sie schreiben weiter oben "Da das Amt des Bundespräsidenten im Unterschied zu dem des Bundeskanzlers ein überparteiliches ist, finde ich es - auch im Interesse einer interinstitutionellen Balance - gut, wenn es einem parteipolitischen Wahlkampf entzogen bleibt"
Dann erklären Sie mir bitte, warum dann die Bundespräsidenten von Parteien vorgeschlagen werden! Warum wird nicht tatsächlich ein Repräsentant genommen, der ausserhalb der Parteien steht - denn glauben Sie im Ernst, das Hr. Wulff als "CDU"-Mann tatsächlich neutral sein kann? Schliesslich war es ja die Partei der CDU / CSU / FDP die in vorgeschlagen hat.
Frage also: Wie erklären Sie die Diskrepanz zwischen Ihrer Aussage oben und dem tatsächlichen geschehen?
Sehr geehrter Herr Bulenz,
es ist das demokratische Recht der politischen Mehrheit in der Bundesversammlung, einen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten zu nominieren. Von diesem Recht hat die Mehrheit von CDU,CSU und FDP Gebrauch gemacht, so wie SPD und Grüne 1999 von ihrer damaligen Mehrheit Gebrauch gemacht und Johannes Rau nominiert hatten. Davon unberührt ist das legitime demokratische Recht der Opposition, Gegenkandidaten aufzustellen.
Der Bundespräsident übt sein Amt auf der Grundlage seiner verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten aus. Dabei ist er grundsätzlich unabhängig von der Politik der Bundesregierung bzw. der politischen Kräfte, die die Mehrheit in der Bundesversammlung bilden. In dieser Weise haben bislang alle Bundespräsidenten ihr Amt ausgeübt - auch dann, wenn sie zuvor ein parteipolitisches Amt inne hatten. Diese gute Tradition wird auch Christian Wulff fortführen.
Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der politischen Ausrichtung der politischen Mehrheit im Deutschen Bundestag bzw. in der Bundesversammlung und den Ämtern, die aufgrund dieser Mehrheit besetzt werden. Ist das zu besetzende Amt parteipolitisch ausgerichtet, so wird auch der jeweilige Amtsinhaber sein Amt im Lichte der politischen Mehrheit ausüben, die ihn gewählt haben. Andere, ebenfalls vom Bundestag zu besetzende bzw. mit zu besetzende Ämter verpflichten den Amtsinhaber demgegenüber dezidiert zur politischen Neutralität. So entscheidet zum Beispiel der Richterwahlausschuss, der je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat berufen wird, zusammen mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium über die Besetzung der Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, ohne dass dies etwas an der politischen Unabhängigkeit der so gewählten Richter ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Peter Hintze