Frage an Peter Danckert von Jörg P. bezüglich Verbraucherschutz
Eckgrundstücksbesitzer ( EGB) sollen 200 % bzw. 300 % Anschlüssbeiträge bezahlen ! Für jede Strassenseite volles Rohr
Sehr geehrter Herr Dr. Dankert ,
es geht um kein technisches, sondern um ein kaufmännisches Problem, welches mein Rechtsverständinis massiv erschüttert.
Die Gerichte sind zur Überzeugung gekommen, dass die Mehrbelastungen von EGB nicht durch die Anlieger der auszubauenden Strasse zu tragen sind. Die Gemeinde kann aber in der Beitragssatzung entscheiden - eine anteitlige Übernahme der Kosten für EGB zu übernehmen. In meiner Gemeinde, will dieses es aber nicht, d.h. zahle 200 oder 300 %.
Eine Bürgeranwältin wirft uns sogar vor, kein Demokratieverständnis zu haben, da wir die Änderung der beschlossenen Satzung am 4.10.07 ( vorher gab es eine 2/ 3 Regelung, d.h nur 132 % Anschlussbeiträge ) von der GV beschlossen - für nicht nachvollziehbar halten und somit den Mehrheitswillen nicht gut nennen.
Nennen Sie uns bitte einen Vorteil, den ein EGB haben soll ? Warum gilt nicht der Gleichheitsgrundsatz, dass kein Eigentümer benachteiligt werden ? Warum gibt es keinen politschen Ansatz, diesen Mißstand abzuhelfen ?
Anmerkung: Uns sind Vorhaben bekannt, dass EGB aufgeben haben oder GRundstücke aus diesem Grunde unverkäuflich sind und / oder Kreuzungen nicht mehr ausgebaut werden. Strassen ohne Kreuzungen ?
In der Hoffnung, dass Sie sich für eine Lösung einsetzen - die auch für alle Kommunen in der BRD gelten, verbleiben wir mit freundlichen Grüssen j.P.
Sehr geehrter Herr Pohland,
vielen Dank für Ihre Hinweise zur Problematik der Behandlung von Eckgründstücken bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Vorab eine Bemerkung hierzu: Der Straßenbaubeitrag hat seine rechtliche Grundlage allein in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des Baugesetzbuches des Bundes (BauGB). Während der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist der Gegenstand des Straßenbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind neben den landesgesetzlichen Regelungen die Satzungen der Kommunen.
So wird auch die Verteilung der beitragspflichtigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen in den entsprechenden Gemeindesatzungen geregelt. Hier ist unter anderem festlegt, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und welcher durch die Gemeinde getragen wird. Der umlagefähige Aufwand wird auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten verteilt, deren Grundstücke von der Verkehrsanlage oder einem ihrer Straßenabschnitte bevorteilt sind. Bevorteilt ist ein Grundstück dann, wenn mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Eckgrundstücke sind in der Regel von beiden Straßen bevorteilt, so dass Eigentümer von Eckgrundstücken Beiträge für beide Straßen zu zahlen haben.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung steht es jeder Gemeinde frei, bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen über die entsprechende Gemeindesatzung Eckgrundstücksvergünstigungen zu gewähren. Hierüber entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung mit Mehrheitsbeschluss. Wie Sie richtigerweise dargelegt haben, ist die früher vielfach praktizierte Regelung, die für die Gemeinden ausbleibenden Einnahmen auf die anderen Anwohner der betroffenen Straßen umzulegen, rechtlich nicht mehr möglich. Laut geltender Rechtsprechung muss eine Gemeinde selbst für die aus solchen Vergünstigungen entstehenden Kosten aufkommen. Daher haben viele Gemeinden die Vergünstigungen für Eckgrundstücke aus ihren Satzungen gestrichen.
In der Gemeinde Schulzendorf werden – wie Sie wissen – laut Straßenbaubeitragssatzung keine Vergünstigungen für Eckgrundstücke gewährt. Nachdem Sie in dieser Frage an die Landtagsabgeordnete Tina Fischer heran getreten waren, hatte diese Ihr Anliegen bereits an die SPD-Mitglieder in der Gemeindevertretung Schulzendorf heran getragen. Eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung in Ihrem Sinne ist – wie Ihnen sicher mitgeteilt wurde – an rechtlichen Bedenken seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Schulzendorf, Herrn Dr. Herbert Burmeister, gescheitert.
Die Gemeinden sind als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Die kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 Abs. 2 GG und in den meisten Landesverfassungen durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie geschützt. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gibt den Gemeinden die Zuständigkeit für alle Aufgaben, die ihren Ursprung im gemeindlichen Zusammenleben haben. Die Gemeinden sind in der örtlichen Ebene allzuständig und erhalten darüber hinaus ein Abwehrrecht, das sie vor Übergriffen anderer öffentlicher Stellen in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten schützt.
Ein Eingriff in die kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Herstellung einer bundesweit einheitlichen Regelung bei der Behandlung von Eckgründstücken im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist keinesfalls ein gangbarer Weg. Ich kann Ihnen daher nur den Rat geben, sich direkt an Ihre Gemeindevertreter und an Ihren Bürgermeister zu wenden und sich weiter für eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Schulzendorf einzusetzen. Denn diese kann (wie oben beschrieben) nur durch einen Mehrheitsbeschluss in der Gemeindevertretung realisiert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Danckert, MdB