Frage an Peter Danckert von Hans-Peter M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Danckert,
Ihre Information über die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die geringere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige ist die einzige verlässliche Information hierzu im deutschen Internet. Alles andere ist zu allgemein gehalten. Ihre Ausführungen sind für mich sehr hilfreich im Hinblick auf die Auswahl meiner zukünftigen GKV.
Meine aktuelle GKV räumt die verringerte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage satzungsgemäß nicht ein. Im Gespräch mit meinem Sachbearbeiter bei meiner GKV konnte ich glaubhaft machen, dass mein monatlicher Gewinn (ca. 400 Euro) aus meiner selbständigen Tätigkeit gerade so für meine Basis-Versorgung ausreichte. Der Sachbearbeiter hat mir dann angeboten, mich zum "Nichtstuer-Tarif" einzustufen, d.h. mit einer Mindestbemessung von knapp über 800 Euro.
Darauf bin ich eingestiegen.
Im aktuellen Monat konnte ich meinen Gewinn erstmals auf ca. 2300 Euro steigern und ich freue mich, nun wieder nach meinen Kräften den vollen Beitrag für die Gemeinschaft leisten zu können.
In diesem Zusammenhang frage ich mich nun, wie mein monatliches Einkommen errechnet wird: Auf Grundlage des Gewinns eines Einzelmonats (mein Gewinn unterliegt selbstverständlich starken Schwankungen)? oder auf Basis eines Mittelwerts von schlechten und guten Monaten im laufenden Jahr?
Besteht nun eine rückwirkende Erstattungspflicht, für den Zeitraum, in dem ich zum "Nichtstuer-Tarif" eingestuft war?
Was bedeutet "hauptberuflich sebständig" nach §240, SGB V? In welcher Situation bin ich "nebenberuflich selbständig" und welche Beitragsbemessungsgrenzen sind dann relevant?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir auf diese Fragen eine Antwort senden. Ich bin sicher, dass sehr viele kleine Selbständige diese Problematik erleben.
Herzlichen Dank und gutes Gelingen bei Ihrer herausfordernden Arbeit, einen Ausgleich zwischen den Anforderungen von Staat/Gemeinschaft und des Einzelnen zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Hp Metzold
Sehr geehrter Herr Metzold,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung und Selbständigkeit.
Gerne übermittle ich Ihnen anbei die entsprechenden Informationen, allerdings ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Das Einkommen wird bei Selbstständigen immer durch die letzte verfügbare Steuererklärung ermittelt. Eine nachträgliche Beitragserstattung oder Nachforderung gibt es in aller Regel nicht. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen, wie bspw. bei Existenzgründern, bei denen es noch keine Steuererklärung gibt.
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze ( http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_b055.htm ) als Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze (2008 monatlich 3.600,00 EUR). Hauptberuflich Selbstständige, deren Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen, können auf Antrag zu geringeren Beiträgen versichert werden. Soweit niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, ist der Beitrag mindestens auf der Grundlage von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008 aus 1.863,75 EUR), bei Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage von 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008 aus 1.242,50 EUR) zu berechnen. Das fiktive Mindesteinkommen von 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008:1.242,50 EUR) gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Beitragsberechnung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Satzung der Krankenkasse zu bestimmen. Hierzu sollten Sie sich ausführlich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.
Nebenberuflich selbständig ist jemand der min. 18 Stunden in der Woche als Arbeitnehmer arbeiten und dessen monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2008 mehr als 1.242,50 EUR) beträgt.
In solchen Fällen ist es oft schwierig die Krankenkassenbeiträge zu errechnen, da sich Abgrenzungsprobleme ergeben können. Bei einem solchen Fall ist es ratsam bei der Rentenversicherung seinen sozialversicherungsrechtliche Status klären zu lassen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Ihre Krankenkasse verpflichtet ist, Ihnen bei Fragen zu Ihrer Krankenversicherung umfassend Auskunft zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Danckert