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Frage von Gabriele T. •

Frage an Peter Danckert von Gabriele T. bezüglich Senioren

Die Ermittlung des KV- /Pflegevers. beitrages eines freiwillig versicherten Altersrentners auf Zinseinkünfte ist für mich noch nicht durchschaubar. Werden alle Zinseinkünfte auch über dem Freibetrag einbezogen? Werden die Zinseinkünfte im Jahr 2006 auf monatliche Einkünfte umgerechnet und dann zusammen mit den Renteneinkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt?
Vielleicht ist die Ermittlung anhand eines fiktiven Beispiels möglich:

monatliche Altersrente des freiwillig vers. Rentners: 1500,- €
Zinseinkünfte 2006: 24000,- €

Wie hoch darf in diesem Beispiel die Krankenkasse zusätzliche Beiträge für KV und Pflegeversicherung ansetzen?
und kann ein Antrag auf Zuschuss bei der GRV gestellt werden?

vielen Dank.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Titze,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage zum Thema Kranken- und Pflegeversicherung vom 8. Januar 2008.
Hierzu möchte ich Ihnen heute folgendes mitteilen:

Aus § 240 Absatz (1) des fünften Sozialgesetzbuches ergibt sich:„[…],dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“ Das bedeutet, dass ihr gesamtes Einkommen zur Errechnung Ihres Beitragsatzes bis zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Die Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt 2008 monatlich 3.600 Euro. Da ihr Einkommen aus Rente und Zinseinkünften mit 3.500 Euro monatlich unter der Bemessungsgrenze liegt, wird ihr gesamtes Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen.

Die Höhe des zu zahlenden Beitragssatzes regelt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Hierbei können für unterschiedliche Einkommensarten unterschiedliche Beitragssätze festgelegt werden. So gilt z. B. bei der Techniker Krankenkasse für Renten und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz von 13,8 Prozent. Für Zinseinkünfte dagegen wird der ermäßigte Beitrag von 12,8 Prozent herangezogen. Aus diesem Grund müssten Sie die genauen Beitragssätze für Renten- bzw. Zinseinkünfte bei ihrer Krankenkasse direkt erfragen.

Die Krankenkassen dürfen diese Erhebung jedoch nicht willkürlich vornehmen, da sie als Körperschaften des öffentlichen Rechtes zwar dazu verpflichtet sind, kostendeckend zu kalkulieren, jedoch keine Gewinne erzielen dürfen. Eine Bezuschussung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung für Beiträge, die sich aus Zinseinkünften ergeben, kann generell nicht gewährt werden.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr Dr. Peter Danckert