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Peter Danckert
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Frage von Michael S. •

Frage an Peter Danckert von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Danckert,

auch Sie haben für die Vorratsdatenspeicherung gestimmt. Als "mein" Abgeordneter fordere ich Sie auf, mir zu erklären, warum Sie persönlich dafür sorgten, daß meine Frau als Ärztin zukünftig - wie zu Stasi-Zeiten - am Telefon keine vertraulichen Dinge mehr besprechen kann, was einen dramatischen Eingriff für diese Berufsgruppe darstellt. Und natürlich, warum Sie als Abgeordneter sich davon ausnehmen. Gelten Ihre selbstgeschaffenen Abgeordnetenprivilegien auch für Ihre Rechtsanwaltstätigkeit?

Mit ganz und gar nicht freundlichen Grüßen,
Michael Schebaum

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schebaum,

für Ihre E-Mail vom 11. November 2007 danke ich Ihnen.

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 09.11.2007, in 2./3. Lesung dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Richtlinie zur so genannten Vorratsdatenspeicherung) zugestimmt.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Mit dem neuen Gesetz liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt, dass sie - wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch - grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

In Bezug auf den von Ihnen angesprochenen Berufsgeheimnisträgerschutz bei Ärzten, aber auch Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
- mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
- den Rechtsfrieden empfindlich stört und
- dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung
erheblich zu beeinträchtigen.

Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:

· Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.

· Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen.

· Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.

· Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen.

· Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und
Löschungsregelungen.

Seelsorger, Strafverteidigern und Abgeordneten werden durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat das unter Hinweis auf die Menschenwürde und den in ihr begründeten Kernbereich privater Lebensgestaltung für Gespräche mit dem Seelsorger und mit dem Verteidiger gefordert. Für Abgeordnete ist dieser absolute Schutz ebenfalls notwendig, denn sie werden um der Funktionsfähigkeit des Parlaments willen schon durch das Grundgesetz besonders geschützt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Danckert