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Frage von Carola M. •

Frage an Peter Danckert von Carola M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Danckert,

ich habe eine Frage zu Alg2 insbesondere zum Schulbedarf.

Ist Ihnen bekannt ob und in welcher Höhe Schulkosten im Regelsatz enthalten sind?

Vielen Dank

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Meilke,

es ist sehr interessant, wie Sie mit Ihrer Frage auf mich kommen. Schließlich bin ich weder Fachmann für diesen Politikbereich, noch Abgeordneter Ihres Wahlkreises. Dennoch beantworte ich Ihre Frage, ob und in welcher Höhe Leistungen für Schulbücher in den Regelsatz im SGB XII einbezogen werden, sehr gern.

Die Versorgung mit Lernmitteln fällt vorrangig in die Zuständigkeit der Länder. Entsprechend hat eine Reihe von Ländern in ihren Schulgesetzen die Lernmittelfreiheit oder die Befreiung von SGB II- bzw. XII-Leistungsberechtigten geregelt.

In Ihrem Bundesland - Sachsen-Anhalt - sind nach § 43 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Erziehungsberechtigten für die zweckentsprechende Ausstattung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Doch neben der Möglichkeit, die Schulbücher als persönliches Eigentum anzuschaffen, besteht in Ihrem Bundesland auch die Möglichkeit, eine teilweise Entlastung von den Lernmittelkosten in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2003/2004 wurde das System des einkommensunabhängigen Leihverfahrens mit der Lernmittelkostenentlastung in Form der Ausleihe von Schulbüchern gegen Entrichtung einer Leistungsgebühr (Leihgebühr) eingeführt. Die Leistungsgebühr wird grundsätzlich entsprechend der Anzahl der entliehenen Bücher erhoben. Sie beträgt 3 Euro pro Buch und pro Jahr.

Empfänger von Leistungen nach der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zahlen eine verminderte Gebühr in Höhe von 1 Euro pro Buch pro Jahr. Für Mehrkinderfamilien reduziert sich die Leistungsgebühr ab dem dritten schulpflichtigen Kind auf 2 Euro und ab dem fünften schulpflichtigen Kind auf 1 Euro pro Buch pro Jahr.

Zur Feststellung des Anspruchs auf verringerte Leistungsgebühren werden Selbstauskünfte verlangt.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Danckert