Frage an Peter Danckert von Rüdiger S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Dr. Danckert,
das Thema was mich interessiert ist zwar nicht in der Verlinkung enthalten, aber ich versuche es trotzdem.
Wo kann ich die Opfer-Rente beantragen. Ich habe von 1975 - juni 2007 in Berlin -Wilmersdorf gewohnt und bin jetzt nach Schwarzheide gezogen.
mfg
R.Schulze-Rusch
Sehr geehrter Herr Schulze-Rusch,
vielen Dank für Ihre Frage.
Am Freitag, dem 6. Juli 2007, hat der Bundesrat dem von Bundestag am 13. Juni 2007 verabschiedeten 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz zugestimmt. Mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz im September in Kraft. Dann können Opfer kommunistischer Verfolgung, die länger als sechs Monate in Haft waren, eine Rente in Höhe von 250 Euro monatlich bekommen. Voraussetzung ist die nachgewiesene wirtschaftliche Bedürftigkeit, die angenommen wird, wenn Alleinstehende weniger als 1035, Verheiratete weniger als 1380 Euro Einkommen haben. Renten, rentenähnliche Zahlungen und Sozialleistungen werden auf das Einkommen nicht angerechnet, ebenso wenig das Einkommen des Partners.
Mit diesem Gesetz verwirklichen SPD und CDU/ CSU ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Es enthält auch Regelungen zur Verlängerung der Antragsfristen nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz auf den 31.12.2011 und verlangt eine Erhöhung der Mittel für die Häftlingshilfestiftung in Bonn.
Nun zu den Details. Die Opferrente bekommen alle politischen Häftlinge, die länger als sechs Monate inhaftiert waren und nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert wurden. Auch die Inhaber einer Bescheinigung nach § 10, Abs. 4 Häftlingshilfegesetz, deren Inhaftierung durch die sowjetische Militäradministration der Aufrechterhaltung der kommunistischen Herrschaft in Ostdeutschland diente, haben einen Anspruch.
Die Anträge auf Opferrente werden in Brandenburg von jedem Amts- und Landesgericht entgegen genommen. So sollen den Betroffenen weite Wege erspart werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt dann durch die Landgerichte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus. Da Ihr Wohnort Schwarzheide ist, ist für Sie das Landgericht Cottbus zuständig.
Wer von einem Brandenburger Gericht strafrechtlich rehabilitiert worden ist, kann seinen Antrag auf Opferrente formlos an dieses Landgericht richten. Diejenigen, die bereits einen Antrag gestellt haben, erhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes im September unaufgefordert Antragsformulare zugesandt. In den nächsten Tagen werden auf der Homepage des Brandenburgischen Ministeriums der Justiz die Formulare und ein Merkblatt abrufbar sein ( www.mdj.brandenburg.de ).
Personen, die bisher nicht strafrechtlich rehabilitiert wurden, benötigen zuerst eine Rehabilitierungsentscheidung, die sie bei dem Landgericht beantragen können, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich das verurteilende DDR-Gericht seinen Sitz hatte.
Bei Betroffenen, die eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz haben, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus die Gewährung der Opferrente prüfen.
Sehr geehrter Herr Schulze-Rusch, ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Es kann passieren, dass es wegen des neu zu regelnden Verfahrens und des damit verbundenen kurzfristig entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands anfangs zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommt. Dadurch entstehen den Antragstellern jedoch keine Nachteile, da Nachzahlungen erfolgen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Danckert