Frage an Peter Biesenbach von Christine W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Biesenbach,
ich danke Ihnen für die Antwort.
Anscheinend bin ich von Ihrem Mitarbeiter aber jedoch leider z.T. falsch verstanden worden. Ich wollte niemals die Aufhebung eines Urteils erreichen, da ich weiß, dass dies unmöglich ist. Mir geht es einzig und allein darum, dass der aus der richterlichen Gesetzesmissachtung entstehende Schaden wieder gut gemacht wird. So weit es mich betrifft sind das die Kosten für die mündliche Verhandlung, so weit es meine Mutter betrifft der ihr entstehende Schaden durch Missachtung der ihr zustehenden Gesetze.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass der von Ihrem Mitarbeiter zitierte Art. 97 GG zur richterlichen Unabhängigkeit nur dann anwendbar ist, wenn sich der Richter auch an Recht und Gesetz hält. Der Richter soll nur dann über Art. 97 GG frei sein, wenn er sich ohne Einschränkung an Recht und Gesetz hält (BVerfGE 107, 395). Um in den Genuss der Freiheit des Art. 97 GG unterliegt er daher strenger Gesetzesbindung. Hält sich ein Richter nicht strikt an Recht und Gesetz, sondern weicht von eindeutigen Rechtsnormen ab, greift daher die Norm des § 339 StGB. Alleine die Verletzung prozessualer Vorgaben ist hierfür bereits ausreichend (BGHSt 47, 105). Da im Ihnen geschilderten Fall meine Mutter aufgrund Gesetzessmissachtungen ohne rechtskundigen Beistand dastand, während die Gegenseite anwaltlich vertreten war, würde mich interessieren wieso Sie sich auf Art. 97 GG beziehen.
Zudem würde mich dann interessieren wie der Richter am Landessozialgericht NRW von Renesse vor Gericht gestellt und mit der Entfernung aus dem Dienst gedroht werden konnte, wenn Richter nach Ihrem Bekunden gemäß Art. 97 GG vollkommen frei sind?
Wie stellen Sie sich in einem solchen Fall übrigens effektiven Rechtsschutz vor polizeilicher Willkür vor, wenn es Richtern freigestellt wird die einschlägigen (unschuldige Bürger schützenden) Normen zu befolgen und anzuwenden oder nicht?
Sehr geehrte Frau Winkler,
mit Ihrem vorbezeichneten Schreiben haben Sie sich nochmalig an Herrn Minister Biesenbach gewandt. Ich bin beauftragt, Ihnen zu antworten.
In Ihrem Schreiben beanstanden Sie erneut die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Recklinghausen in der Familiensache 48 F 201/17 und rügen aus Ihrer Sicht in dem Verfahren erfolgte Gesetzesverletzungen zulasten Ihrer Mutter als Prozesspartei und sich selbst. Sie erheben hierzu strafrechtliche Vorwürfe gegen die erkennende Richterin wegen Rechtsbeugung und begehren nunmehr Schadensersatz für sich und Ihre Mutter wegen der vorgetragenen Missachtungen geltender Gesetze. Hierzu bemerke ich:
Hinsichtlich Ihrer erneuten Beanstandungen der Sachbehandlung des Amtsgerichts Reckling¬hausen darf ich zunächst auf mein Schreiben vom 9. Juli 2018 (3133 E-III. 39/18) und die dortigen Ausführungen verweisen. Ich habe Ihre Eingabe insoweit an den Präsidenten des Landgerichts Bochum weitergeleitet.
Soweit Sie in diesem Zusammenhang auch strafrechtliche Vorwürfe gegen die erkennende Richterin erheben, gilt Folgendes: Die Bearbeitung von Strafanzeigen obliegt im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ausschließlich den Staatsanwaltschaften. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind dem Legalitätsprinzip verpflichtet und ermitteln die-sem gesetzlichen Auftrag folgend bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachts ohne Ansehen der Person. Sie sind dabei inhaltlich unabhängig. Ihnen und nicht dem Ministerium der Justiz obliegt die Ent-scheidungshoheit über die Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund enthalte ich mich jeglicher Einflussnahme auf staatsanwaltschaftliche Verfahren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auch in Ihrem Fall hiervon nicht abzuweichen vermag.
Ich habe Ihre Eingabe deshalb insoweit in Kopie zur Prüfung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung an die Leitende Oberstaatsanwältin in Bochum weitergeleitet.
Soweit Sie nunmehr Schadensersatz für sich und Ihre Mutter wegen der von Ihnen angenommenen Gesetzesverletzungen begehren, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Für die Prüfung Ihres Begehrens auf Scha-densersatz ist gemäß Teil A Ziffer II der RV vom 22. Mai 2000 (3431 - I B. 1) in der Fassung vom 13. Juni 2013 über die Behandlung von Scha-densersatzansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-justizverwaltung) und von Rückgriffs- und Schadensersatzforderungen (abrufbar unter http://www.jvv.nrw.de ) der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bzw. unter gewissen Voraussetzungen der Präsident des Landgerichts Bochum zuständig.
Ihre Eingabe habe ich vor diesem Hintergrund auch zur Prüfung und weiteren Veranlassung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm weitergeleitet.
Etwaige zukünftig übersandte Schreiben werde ich ebenfalls an die zu-ständigen Stellen weiterleiten, ohne deren Entscheidungen vorzugreifen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Sie künftig von der Wei-terleitung nicht mehr gesondert unterrichten werde.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Thum