Peter Beuth
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Frage von Roland K. •

Frage an Peter Beuth von Roland K. bezüglich Recht

In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Anlage 1 WaffG heißt es: "Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind." Im WaffG ist nach gründlicher Durchsicht nirgends etwas anderes bestimmt. Meine Fragen zur VV-Schalldämpfer (veröffentlicht im hessischen Staatsanzeiger vom 5.6.2017) lauten:

1. Warum wurde Jagdscheininhabern bisher ihr Recht verwehrt, Schalldämpfer für Jagdlangwaffen erwerben zu dürfen? Das Erwerbsrecht eines Jagdscheininhabers ergibt sich, ebenso wie das Recht zum Führen, bereits aus der rechtlichen Gleichstellung mit Jagdlangwaffen. Wozu bedurfte es erst einer "Freigabe" durch das Hessische Innenministerium, wenn doch bereits das WaffG diesen Sachverhalt in aller Eindeutigkeit regelt?

2. Warum ist ein Voreintrag für den Erwerb eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen erforderlich wie bei einer Kurzwaffe? Aus der rechtlichen Gleichstellung mit Jagdlangwaffen ergibt sich, dass ein Jahresjagdschein für den Erwerb ausreichend ist. Es ist widersprüchlich, dass ein Schalldämpfer für Jagdlangwaffen beim Erwerb wie eine Kurzwaffe und bei der Aufbewahrung wie eine Langwaffe behandelt werden soll.

3. Warum wird in der Regel nur ein Schalldämpfer zugestanden? Aus der rechtlichen Gleichstellung mit Jagdlangwaffen ergibt sich, dass ein Jagdscheininhaber beliebig viele Schalldämpfer für Jagdlangwaffen erwerben darf.

4. Warum werden Schalldämpfer nur für Jagdlangwaffen mit "schalenwildtauglichen" Kalibern zugestanden? Aus welcher gesetzlichen Vorschrift ergibt sich diese Einschränkung? Ein Jagdscheininhaber darf alle für die Jagd zugelassenen Büchsen erwerben und aus der rechtlichen Gleichstellung von Schalldämpfer und Jagdlangwaffe ergibt sich, dass er somit auch Schalldämpfer für nicht schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen erwerben darf.

Antwort ausstehend von Peter Beuth
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