Frage an Paul Lehrieder von Florian A. bezüglich Frauen
Sehr geeh. Herr Lehrieder,
wir haben ein Prostitutitionsgesetz und damit eine Probleme, ich möchte Ihnen mal meine Sicht der Situtation in Bayern erläutern und sie befragen.
Betreiber von "stationären Ausübungsorten" die meist rechtlich den Status eine/s "Vermieters/in", rechtlich gesehen, haben, sollen obwohl sie nur eine "Arbeitszimmer" die Einnahmen ihrer "Mieter/innen" zu kontrollieren und sollen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Versteuerung tragen. Anderseits wird eine solche Kontrolle als Zuhälterei gesehen, als entweder gibt es ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder wegen Zuhälterei, sicherlich ein Grund, das seriöse Geschäftsleute, von rechtlich, einwandfreien Engagements in diesem Bereich Abstand nehmen, was zur Folge hat, das Personen(gruppen), die überhaupt kein Problem haben gegen Gesetze zu verstoßen, unter sich in diesem Bereich tätig sind, mit einer gewissen Begleitkriminalität und dem allgemeinen Echo, bei Prostitution ist immer Menschenhandel dabei, was nach außen auch vermittelt wird.
Es gibt durchaus Personen (m/w) die auf diese Art Geld verdienen wollen. Gewisse unternehmerische Risiken, wie Werbung (die in diesem Bereich sehr kostenintensiv ist), wollen sie gerne an Dritte abgeben und nehmen in Kauf, das diese Dritten deshalb an ihren Einnahmen partizieren.
Was mich auch wahnsinnig verärgert, ist die Tatsache das Opfer von Menschenhandel versucht wird, ohne irgendeine Gegenleistung Aussagen gegen ihre Peiniger zu machen und nach des Abschluß des Verfahrens diese Opfer (bei Ausländern/innen) die Abschiebung in teilweise nicht rechtssicheren Drittstaaten erfolgt, wo sie wieder unter Druck gesetzt werden könnten. Irgendwelche Schutzmaßnahmen innerhalb Deutschlands, konnte ich nach eigenen Erfahrungen nicht erkennen! Italien geht da einen besseren Weg!
Ich sehe die Schwierigkeit einerseits das berechtigte Interesse Prostitution zu liberaliseren, wie auch den Menschenhandel zu bekämpfen. WIE STELLT SICH IHR PARTEI DAZU?
MfG
Florian Albrecht
Sehr geehrter Herr Albrecht,
vielen Dank für Ihre Frage.
Seit dem 1. Januar 2002 gilt in Deutschland das Prostitutionsgesetz, dessen Ziel es ist, die rechtliche und soziale Benachteiligung von Prostituierten abzubauen.
Die Bundesregierung hat im Januar 2007 einen Bericht zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vorgelegt. Der Bericht zum Prostitutionsgesetz wertet die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2002 eingetretenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Gesetzes aus. Grundlage des Berichts sind die Ergebnisse von insgesamt drei wissenschaftlichen Gutachten, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vorbereitung des Berichts vergeben hatte.
Ziel des Prostitutionsgesetzes war es, die rechtliche und soziale Lage der Prostituierten zu verbessern. Die rechtlichen Nachteile der bisherigen Bewertung der Prostitution als sittenwidriges und damit unwirksames Rechtsgeschäft sollten beseitigt, der Zugang von Prostituierten zur Sozialversicherung durch die Möglichkeit der Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse erleichtert und die gesundheitlichen und hygienischen Arbeitsbedingungen der Prostituierten verbessert werden. Mit dem Gesetz wurde auch die Erwartung verknüpft, dass die kriminellen Begleiterscheinungen der Prostitution zurückgedrängt und die Ausstiegsmöglichkeiten für Prostituierte erleichtert werden.
Aus Sicht der Bundesregierung hat das Prostitutionsgesetz diese vom Gesetzgeber intendierten Zielsetzungen nur zu einem begrenzten Teil erreichen können. So ist es durch das Prostitutionsgesetz gelungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu schaffen und die rechtliche Frage der Einklagbarkeit des für eine sexuelle Dienstleistung vereinbarten Entgelts eindeutig zu klären. Diese Möglichkeiten wurden bislang jedoch kaum genutzt. Entsprechend hat das Prostitutionsgesetz bisher kaum messbare tatsächliche Verbesserungen der sozialen Absicherung von Prostituierten bewirken können. Auch hinsichtlich der Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Arbeitsbedingungen von Prostituierten konnten kaum positive Wirkungen in der Praxis festgestellt werden.
Auch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung haben sich die teilweise an das Prostitutionsgesetz gestellten positiven Erwartungen bisher nicht erfüllt. Für einen kriminalitätsvermindernden Effekt des ProstG gibt es bislang keine belastbaren Hinweise.
Andererseits haben sich auch die Befürchtungen, die hinsichtlich eventueller negativer Auswirkungen auf die Kriminalitätsbekämpfung teilweise geäußert wurden, nicht bewahrheitet. Eine Erschwernis der Verfolgung von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Minderjährigenprostitution und anderen gewaltförmigen Auswüchsen der Prostitution ist durch das Prostitutionsgesetz nicht eingetreten. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass für eine Rückkehr zu der vor Inkrafttreten des ProstG geltenden Rechtslage.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es jedoch eines insgesamt breiteren Ansatzes der Reglementierung der Prostitution, der insbesondere konsequent die Bekämpfung von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Minderjährigenprostitution integriert und auf einen größtmöglichen Schutz von Prostituierten vor Gewalt und Ausbeutung abzielt und der -- nicht zuletzt durch die Einführung der Strafbarkeit für Freier von Zwangsprostituierten -- die Verantwortung der Nachfrager klar benennt. Die Bundesregierung wird daher prüfen, inwieweit der Schutz der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution noch weiter verbessert werden kann. Insbesondere wird eine angemessene Lösung zur Regelung der Strafbarkeit der Freier von Zwangsprostituierten geschaffen werden.
Zur Verbesserung des Schutzes von Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch durch Prostitution werden künftig Sexualkontakte Erwachsener mit Minderjährigen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage bis zu einem Alter des Opfers von 18 Jahren (gegenüber bislang 16 Jahren) nach § 182 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung befindet sich bereits in der parlamentarischen Beratung.
Prostitution ist auch nach dem Prostitutionsgesetz kein "Beruf wie jeder andere" und darf daher rechtlich nicht als zumutbare Option zur Sicherung des Lebensunterhalts gelten. Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt daher grundsätzlich keine Stellen im Bereich der Prostitution. Die Bundesregierung wird aufmerksam beobachten, ob auf der Grundlage der gegenwärtigen Praxis der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung in Beschäftigungen im Bereich der Prostitution auch weiterhin zuverlässig ausgeschlossen bleibt.
Der Ausstieg aus der Prostitution ist rechtlich jederzeit möglich. Die tatsächlichen Möglichkeiten der Umsetzung eines Ausstiegswunsches aus der Prostitution sind durch das Prostitutionsgesetz nicht verändert worden. Ziel der Bundesregierung ist es, ausstiegswillige Prostituierte künftig besser darin zu unterstützen, dass sie ihren Ausstiegswunsch auch realisieren können. Die Bundesregierung wird daher prüfen, wie der Ausstieg aus der Prostitution durch Ausstiegshilfen und Ausstiegsprogramme besser unterstützt und wie ggf. modellhafte Ansätze gefördert und der Zugang zu Qualifizierungs- und Förderungsmaßnahmen flexibler gestaltet werden können.
Um die Bedingungen, unter denen Prostitution praktiziert wird, zum Schutz der dort tätigen Personen einer rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterwerfen und kriminellen Begleiterscheinungen vorzubeugen, wird die Bundesregierung im Benehmen mit den Bundesländern prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen gewerberechtlichen Instrumenten die Kontrolle von gewerblichen Betätigungen im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen effizienter gestaltet werden kann. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Einführung einer Genehmigungspflicht für Bordelle, bordellartige Betriebe und andere Betriebe mit Bezug zu sexuellen Dienstleistungen zu prüfen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder, MdB