Frage an Paul Lehrieder von Sandra L. bezüglich Gesundheit
Ich würde gern wissen, welche Strafen es bei der Nichteinhaltung des Rauchverbots ab 2008 gibt.
Sehr geehrte Frau Lahn,
für Ihre E-Mail vom 23. 11. dieses Jahres danke ich Ihnen ganz herzlich. Sie möchten darin wissen, welche Strafen es bei Nichteinhaltung des Rauchverbots ab 2008 gibt.
Dazu kann ich Ihnen folgendes sagen:
Beim Rauchverbot ist zwischen bundeseinheitlichen und länderspezifischen Regelungen zu unterscheiden. Bundeseinheitlich gilt das Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Bahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
Ein Verstoß dagegen wird nach §5 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
In den Bundesländern gelten unterschiedliche Bestimmungen zum Rauchverbot. Dementsprechend werden Verstöße auch unterschiedlich behandelt. Das Rauchverbot bezogen auf Ihren Wohnort Berlin gilt in folgenden Bereichen:
- in öffentlichen Einrichtungen, z.B. Behörden der Berliner Verwaltung und Gerichte
- in Gesundheitseinrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Tageskliniken, Institutsambulanzen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Kultureinrichtungen, z.B. Theatern, Kinos, Museen
- in Sporteinrichtungen
- in Bildungseinrichtungen, z.B. Hoch- und Fachhochschulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- in Heimen
- in Gaststätten, einschließlich Diskotheken und Clubs
- in Verkehrsflughäfen.
Nach dem Berliner Gesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig raucht. Wer das Hausrecht einer Einrichtung inne hat oder eine Gaststätte betreibt handelt ordnungswidrig, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung oder Betreiber von Gaststätten können mit bis zu 1 000 Euro bestraft werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Das gilt auch für die Hinweispflicht. Wer gegen das Rauchverbot verstößt und trotzdem raucht, kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro bestraft werden.
Das Gesetz sieht bis zur Einleitung von Bußgeldverfahren eine sechsmonatige Übergangsfrist vor. Bußgelder werden ab dem 01. Juli 2008 erhoben. Anzeigen und Kontrollen erfolgen aber bereits ab 1. Januar 2008.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben
verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder MdB