Frage an Patrick Sensburg von Eric S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Sensburg,
der aktuelle Entwurf zur Änderung des BND-Gesetzes erlaubt dem BND die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland (durch anzapfen von Leitungen im Inland) ohne dabei Artikel 10 GG (Fernmeldegeheimnis) zu erwähnen. Dagegen hatten Sie bei der ersten Lesung am 8. Juli 2016 keine Einwände. Warum sind Sie der Meinung, dass deutsche Behörden gegenüber Ausländern nicht an das Grundrecht "Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses" gebunden sind?
Sehr geehrter Herr Sanger,
vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema „Demokratie und Bürgerrechte“.
Die deutschen Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte der Bürgerrinnen
und Bürger gegen den Staat. Sie beziehen sich teilweise auf Deutsche (z.B.
Art 8 GG), aber auch auf jeden allgemein (z.B. Art. 5 GG).
Grundsätzlich gilt deutsches Recht nur im deutschen Hoheitsgebiet. Dies
gilt auch für das Handeln des deutschen Staates außerhalb seines
Hoheitsgebietes. Hier greift dann das Völkerrecht, wie z.B. die Europäische
Menschenrechtskonvention oder UN-Recht. Trotzdem müssen deutsche Behörden
auch bei Maßnahmen im Ausland bestimmte Rechtsprinzipien bedenken, wozu u.a.
die Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zählen.
Bei der von Ihnen angesprochenen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sind
nach dem aktuellen Entwurf zum BND-Gesetz engen Voraussetzungen festgelegt.
Beispielsweise muss die Erhebung und Verarbeitung der Daten erforderlich
sein, um frühzeitige Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der
Bundesrepublik erkennen und diesen begegnen zu können. Durch diese und
weitere Maßnahmen soll auch für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
Rechtssicherheit für alle Beteiligten, über die allgemeine Rechtsprinzipien
hinaus, hergestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Sensburg