Frage an Patrick Sensburg von Claudia S. bezüglich Jugend
Rechtsanwalt der die Rechte der Kinder effektiv beschützt.
Sehr geehrter Herr Sensburg,
Sie beantworteten die Frage von Daniel Grumpelt.
Können Sie für die Beantwortung der 4. Frage die Rechtsgrundlage nennen?
§ 142
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
Ein Verfahrenspfleger für Kinder, der nur ein paar Monate Ausbildung oder im Sozialen Bereich ein Praktikum oder eine Tätigkeit ausübte, dürfte nach § 142 nicht beigeordnet werden.
Allerdings ordnen Richter gerade mal bei, wen sie wollen und Eltern dürfen diesen weil er für die Kindern ein Verfahrensbeistand vom Gericht ist, nicht ablehnen.
Solche Verfahrensbeistände hatten in der Vergangenheit noch nicht ihre Aufgabe wahrgenommen, den Willen bzw. die Aussage der Kinder erkundet, das musste erst das Gericht machen, so dass, und ich hätte gerne ihre Meinung dazu gewusst, diese als Ungeeignete zusammen mit dem Richter Betrug bei den entsprechenden Kostenstelle der Justiz- bzw. Haushaltskasse eines Landes begangen haben.
Mit den besten Grüßen
Sehr geehrte Frau Sckaer,
die Frage von Herr Grumpelt bezog sich auf die Regelungen in §§ 158 ff FamFG. Hierauf habe ich auch geantwortet.
Ihre Frage nun betrifft Regelungen der Strafprozessordnung. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit den Regelungen des FamFG. Auch kann ich nicht erkennen, auf welcher Grundlage Sie hier den Vorwurf des Betrugs gegenüber Richtern erheben.
Mit den besten Grüßen
Patrick Sensburg