Frage an Patrick Sensburg von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Prof. Dr. jur. Sensburg,
wie ich lese, sind Sie Jurist und Hochschullehrer/Professor und auch mit Geheimdienstpraktiken vertraut, zu denen bekanntlich auch das Aushorchen ahnungsloser Informanten durch Spitzel gehört.
Nach ersten Antworten des früheren Abgeordneten und vormaligen BGH- Richters Wolfgang Nešković (zur Befragung Minderjähriger durch Soz.- Päds., Juristen,...) hatte ich am 17.09.2013 auf dieser Plattform folgende Nachfragen gestellt: (Link 1)
1.) Wie stellen Sie sich die Aufklärung eines Kindes über sein Zeugnisverweigerungsrecht vor in familiengerichtlichen Angelegenheiten, in denen es um die Zuschreibung (oder Aberkennung) von Kompetenzen seiner engsten Familienangehörigen - und um sein Schicksal - geht?
2.) Können Sie mir mitteilen, von wem genau die Initiative für die "neue Gesetzeslage" ausging, die eine Befragung der Kinder durch Richter und "mitwirkende" Sozialpädagogen von Jugendämtern vorsieht?
3.) Meinen Sie, die Befragung von - sozusagen ahnungslosen - Kindern sei i.d.R. in deren wohlverstandenem Interesse und Ausdruck des Willens des insoweit - auch über die denkbaren Folgen gemäß familiärer Beistandspflicht - § 1618a BGB - umfassend aufgeklärten Volkes?
Da Herr Nešković nicht wieder in den Bundestag gewählt wurde, bitte ich nun Sie höflichst darum, mir diese drei Fragen vollständig und wahrheitsgemäß -und unter Bezugnahme auf GG und Sittengesetze- zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Verein Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(2. Vorsitzender)
1.) http://www.abgeordnetenwatch.de/wolfgang_ne_kovic-1031-71309--f405459.html#q405459
Sehr geehrter Herr Rieder,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Zu 1: Hier darf ich mich auf die umfänglichen Ausführungen des Kollegen Nešković
beziehen.
Zu 2: Die damalige Große Koalition hat im Jahr 2009 - ich persönlich war damals noch nicht Mitglied des Bundestages - mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) die aktuelle Rechtslage geschaffen. Ziel des Gesetzes war es, die vormals im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) enthaltene, in Teilen lückenhafte Verfahrensordnung im Familienrecht von Grund auf neu aufzustellen. Die Befragung von Kindern und Jugendlichen war aber schon in den Jahrzehnten zuvor durch das FGG geregelt. Die vorherigen Regelungen wurden in das FGG-RG übertragen.
Zu 3: §159, Abs. 4 FGG-RG regelt, dass das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informiert werden soll. Insofern ist davon auszugehen, dass das Kind eben nicht ahnungslos in die Befragung geht.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Patrick Sensburg