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Frage von Helena P. •

Frage an Patrick Sensburg von Helena P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr Sensburg,

Deutschland ist eines der wenigen Länder, die die UN-Konvention gegen Korruption nicht ratifiziert hat. Sehr peinlich ! Wie stehen Sie dazu ? Was gedenken Sie zu unternehmen ?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Peltonen-Gassmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich hiermit gerne beantworten möchte.

Die Frage, warum Deutschland bisher noch nicht die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert hat, ist berechtigt. Falsch wäre es allerdings, aus der Nichtumsetzung der Konvention zu schließen, dass Deutschlands der Korruption von Abgeordneten Tür und Tor offen halten möchte. Im Umkehrschluss ist es ja leider auch nicht so, dass China oder Afghanistan mit der Unterzeichnung der Korruption ein Ende gemacht hätten.

Das 2005 mehrheitlichen vom Bundestag beschlossene Transparenzgebot/Veröffentlichungspflicht ist zum Beispiel ein entscheidender Schritt gewesen, die Nebentätigkeiten von Abgeordneten zu überprüfen. Danach müssen die Abgeordneten dem Bundestagspräsidenten sämtliche Einkünfte melden, die 1000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr übersteigen. Aber nicht jede bezahlte Nebentätigkeit bedeutet eine rechtswidrige Verknüpfung von inhaltlichen und wirtschaftlichen Interessen.

Entscheidend für die Nichtratifizierung der UN-Konvention ist also nicht ihr Inhalt, sondern ihre Systematik. Denn die Ratifizierung setzt in Deutschland eine Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung voraus, die verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, für die bisher trotz andauernder Beratungen keine Lösung gefunden werden konnte. Die Deutsche Rechtstradition unterscheidet systematisch zwischen Mandatsträgern in Parlamenten und Amtsträgern. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen behördlichem und behördenähnlichem Verwaltungshandeln einerseits und politischem Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines freien Mandats andererseits wäre eine Gleichbehandlung von Abgeordneten und Amtsträgern (auch im Bereich der Korruption) sachwidrig (vgl. auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006). Will man die Strafbarkeit für bestimmte verwerfliche Handlungen der Abgeordneten entsprechend der UN-Konvention im Strafgesetzbuch ergänzen, so bestehen hinsichtlich einer derartigen Verschärfung wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG erhebliche und bislang nicht gelöste Probleme.

Dieses Problem hätten wir nicht, wenn die Ratifizierung einer an die jeweiligen nationalen Verfassungssystematik angepassten Variante der Konvention möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Patrick Sensburg