Frage an Patrick Breyer von Gerhard R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. Breyer,
notwendige Ergänzung meiner Frage vom 24.1.2017 betr. Schallschutz,
dazu(Auszug):
Schallschutz: Für Ruhe im Haus sorgen - NWZonline
www.nwzonline.de/bauen.../fuer-ruhe-im-haus-sorgen_a_16,0,3396855957.html
02.08.2014
Alle Rohre und Leitungen müssen auch gedämmt werden.
Die eigentliche Lärmquelle ist oft nur sehr schwer auszumachen. „Krach aus der oberen Wohnung, lasse sich nicht mit der Dämmung der Decke beikommen, wenn es sich um Nebenwegübertragung handelt. Dann verbreitet sich der Schall zum Beispiel über die Wände, und diese müssen gedämmt werden. Eigentümer holen am besten vor Beginn der Arbeiten einen Fachmann in die Wohnung.
Fehler in der Bauplanung oder -ausführung können vorliegen, wenn eine Wohnung nicht den vorgeschriebenen Lärmschutz bietet. Lärm von oben hält in der Regel ein schwimmender Estrich ab. Zwischen diesem und dem tragenden Boden liegt eine Dämmschicht. Ist aber beispielsweise der Rand des Rundum-Dämmstreifens durch Mörtel beschädigt, funktioniert die Dämmung nicht, weil es eine feste Verbindung des Bodens zur Wand gibt und der Schall übertragen wird.
Bei einem Neubau schulden Planer und Ausführungsfirmen dem Bauherrn ausreichenden Lärmschutz nach DIN 4109, ohne dass es besonderer vertraglicher Vereinbarungen bedarf.
Viele Altbauten haben keinen schwimmenden Estrich, nicht jedes Gebäude lässt sich nachrüsten, so Ulrich Zink vom Bundesarbeitskreis Altbauerneuerung. Ist ein Austausch möglich, kostet das ab 30 Euro pro Quadratmeter.
Muss ein Vorlageberechtigter für den "Technischen Nachweis Lärm" sich darüber informieren, ob Leitungen gedämmt sind?
Muss er in Altbauten den Lärm messen?
Hat das Bauamt weiterhin die Pflicht zur Gefahrenabwehr? Falls ja: Muss es durch stichprobenweise Kontrollen die Zuverlässigkeit der Bauvorlageberechtigten überprüfen?
Kann/muss die Genehmigungsfreistellung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorhanden waren?
Sehr geehrter Herr Reth,
leider übersteigt Ihre Frage unsere Expertise. Bitte wenden Sie sich an
das zuständige Bauamt, an die Kommunalaufsicht oder an das Innenministerium.
Im Kern dürfte es Ihnen um die politische Entscheidung gehen, ob die
Genehmigungsfreistellung sinnvoll oder aber schädlich ist. Diesbezüglich
meine Anregung, dass Sie sich an den Petitionsausschuss mit dem Anliegen
wenden könnten die LBO zu ändern.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Breyer