Frage an Patrick Breyer von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Breyer,
vielen Dank für die Auskunft vom 12.10.14 betr.
"Netzausbau: Billiger Strom nur im Süden".
Alle Fragen sind noch nicht beantwortet:
Gibt es hier einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes?
Welche Möglichkeit besteht außerhalb des
politischen Weges - also auf juristischem Wege -, den Rechtsanspruch der
schleswig-holsteinischen Stromabnehmer auf Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz durchzusetzen?
Nicht alle Leser in Abgeordnetenwatch wissen: Wer ist klageberechtigt?
Unter welchen Voraussetzungen? Ist sofort das Bundesverfassungsgericht
zuständig?
Muß es hier neben den finanziellen und wirtschaftlichen Folgen darum gehen, Parteien daran zu erinnern, dass niemand einen Anspruch auf einen rechtsfreien Raum hat?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
in dem Umstand, dass die Netzkosten den an das jeweilige Netz
angeschlossenen Verbrauchern zugewiesen werden, dürfte nach meiner
Einschätzung eher kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Grundgesetzes liegen, zumal dieses Gebot insoweit lediglich als
Willkürverbot anzuwenden sein dürfte. In einer Marktwirtschaft sind
Investitionsbedarf und Zahl der Kunden oft maßgebliche Faktoren für die
Preisbildung und führen zu regional unterschiedlichen Preisen. Auch dass
die Netzanschlusskosten für erneuerbare Energieanlagen den an das
jeweilige Netz angeschlossenen Verbrauchern zugewiesen werden, kann wohl
noch damit gerechtfertigt werden, dass die entsprechenden Regionen
besonders von der EEG-Umlage profitieren.
Zuständig für die Prüfung und Enscheidung sind die Gerichte. Da es sich
um Rechtsverordnungen handelt, entscheiden darüber die Fachgerichte und
nicht das Bundesverfassungsgericht. In einem Rechtsstreit um die Pflicht
zur Zahlung des Netzentgelts als Preisbestandteil dürften die Gerichte
zu prüfen haben, ob die entsprechenden Rechtsverordnungen im Einklang
mit höherrangigem Recht wie dem Grundgesetz stehen. Im Grunde müsste
also jeder Verbraucher in der Lage sein, durch Verweigerung der Zahlung
des Netzentgelts eine Überprüfung herbeizuführen. Vor der Entscheidung
hierüber ist jedoch die Einholung anwaltlichen Rats sehr zu empfehlen.
Mit freundlichem Gruß,
Patrick Breyer