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Frage von wolfgang p. •

Frage an Patricia Lips von wolfgang p. bezüglich Jugend

Meine Frau befindet sich 19.11.2005 in Elternzeit. Am 05.04.2008 wurde unser zweiter Sohn geboren. Jetzt erfahren wir, dass aufgrund der Elternzeit meiner Frau nur das Mindest-Elterngeld zusteht und ihr Einkommen vor der Geburt unseres ersten Sohns nicht Berücksichtigung findet. Obwohl sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sich befindet wird sie behandelt wie ein Arbeitsloser. Wie stehen Sie dazu? Ihr W Pachali

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Sehr geehrter Herr Pachali,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Elterngeld.

Lassen Sie mich kurz den Gesetzeszweck des seit 2007 geltenden neuen Elterngeldes erläutern: Das Elterngeld soll nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied schaffen. Für Mütter und Väter wird es mit dem Elterngeld einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zu haben. Es geht hier also nicht um eine dauerhafte Unterstützung im Sinne einer Sozialleistung, sondern um eine zeitlich begrenzte elternbezogene Entgeltersatzleistung für die Zeit der reinen Kinderbetreuung, die sich dann tatsächlich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Insofern soll sie Müttern und Vätern vorrangig ermöglich, für ein Jahr aus dem Beruf auszuscheiden, ohne einen allzu großen Verlust des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Damit gibt das Elterngeld vor allem auch den berufstätigen Müttern eine bessere Möglichkeit, die Wahlfreiheit ihrer Lebens- und Familienplanung zu realisieren, ohne dass sie durch die Erwerbsunterbrechung erhebliche finanzielle Nachteile und Armutsrisiken befürchten müssen, bevor sie dann in die Berufstätigkeit zurückkehren. Diese Situation ist mit der von Ihnen geschilderten aber insofern nicht vergleichbar, als hier Ihre Frau schon längere Zeit aus dem Beruf ausgeschieden ist und gerade nicht jetzt nur für ein Jahr unterbricht und dann wieder zurückkehrt. Für die im Moment nicht erwerbstätigen Elternteile wird in so einem Fall dann aber der Mindestbetrag gezahlt, den Sie auch erhalten.

Ich bin mir bewusst, dass ich damit nicht Ihrem Anliegen entsprechen konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen den Hintergrund der gesetzlichen Regelung näher bringen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Patricia Lips MdB

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